Fleisch, Wild. — Speisesette. 681
Zu Seite 352 (Wildpreise).
Preuß. Verfügung, betr. Preise für auolähndisches Wild.
Vom 7. Januar 1917. (LM## 17 58.)
Nach Zeitungsmeldungen sollen auf deutschen Märkten sogenaunte ausländische
Hasen zu Preisen bis zu 20 M. gehandelt werden.
Die festgesetzten Wildhöchstpreise gelten auch für alles aus dem Auslande eingeführte
Wild. Ausnahmeerlaubnissc zum Verlause über Höchstpreis sind bisher nicht bewilligt,
sondern, wenn beantragt, ausnahmslos abgelehnt worden. Wenn also in einzelnen Fällen
ausländische oder angeblich ausländische Hasen oder sonstiges ausländisches Wild zu Preisen
verkauft werden, die die Höchstbreise überschreiten, so liegt eine strafbare Geietzesver=
letzung vor.
Wir ersuchen, in diesen Fällen mit aller Strenge einzuschreiten.
Xr. Speisefctte, Milch und Käsc.
Zu Seite 370 (Butterpreis V O. v. 24. 10. 15).
1. R. IV. DJZ. 17 135. Eine Anordnung, in der die Höchstpreise für ½ ke Butter
bei Abgabe im Kleinhandel bei Land butter auf 0,90 M. und bei Molkerelbutter auf
1,20 M. festgestellt und weiter für ganz besonders gute Molkereibutter ein Preis
von 1,25 M. nachgelassen worden ist, ist nicht ungültig. Wäre eine Abstufung nach dem
Werte zwischen Landbutter und Molkereibutter „nicht berechtigt“, wie der Sachverständige
unter Billigung des LG. meint, so würde der Bezirksverband eine sachlich unrichtige und
unzutreffende Unterscheidung hinsichtlich der Güte der Butter gemacht haben, die insoweit
vom Gericht nicht nachgeprüft werden kann, den Bestand der Höchstpreisaonordnung aber
gleichsalls nicht gefährdet, sofern nur überhaupt ein Unterschied nach der Güte der TWare
gemacht werden sollte. Und das allein ist das Entscheidende. Gew#h ergibt sich aus der
Bef. des RK., daß er die von ihm aufgestelllen Grundpreise und Rahmen für Höchstpreise
nach der verschiedenen Güte der Ware bemißt, und daß infolgedessen die Einreihung in
eine der von ihm gebildeten vier Wertklassen auch nach der Güte der Ware zu erfolgen hat.
Gegen diese Bestimmung würde aber die von dem Bezirksverband gemäß BR O. 3, 5
erlassene Höchstpreisfestsetzung nur dann verstoßen haben, wenn sie einen anderen Ein-
teilungsmaßstab als die Güte der Ware für die Festsetzung der Höchstpreise genommen hätte
und nehmen wollle. Das hat sie jedoch nicht getan. Sie hat keineswegs die verschiedene
Herkunft, die verschiedene Erzeugungsstelle als solche zum Maßstab für die verschiedenen
Höchstpreise genommen, vielmehr läßt gerade die höhere Preisfestsetzung von 1,265 M. für
„ganz besonders gute Molkereibutter“ erkennen, daß eine Abstufung nach der Güte vor-
genommen werden sollte, was nicht ausschloß, als Merkmal für diese Güte die Herkunft
oder den Herstellungsort zu bezeichnen. Dann aber steht die Festsetzung der Höchstpreise
des Bezirksverbandes durchaus auf dem Boden der Bek. des RK. und gegen ihre Rechts-
gültigkeil bestehen keine Bedenken.
2. RG. IV, JW. 17 170. Nach dem Höchntreisgeset vom 4. August /17. Dezember
1914 erfolgt die Festsetzung von Höchstpreisen für Gegenstände des täglichen Bedarfs
durch den Bundeßrat und, soweit dieser sie nicht festsetzt, durch die Landeszentrolbehörden
oder die von ihnen bestimmten Behörden. Der Bundesrat hat sodann durch die V O. über
die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 den Reichskanzler ermächtigt, Grund-
preise für Butter am Berliner Markt, d. h. den Preis, den der Hersteller beim Verlauf
im Großhandel frei Berlin einschl. Verpackung fordern kann, als Höchstpreise im Sinne
des Ges. v. 4. August/17. Dezember 1914 festzusehen (ss 1 u. 8). Er hat serner durch die
gedachte VO. den Reichskanzler ermächtigt, Vorschriften über die Preisstellung
für den Weiterverkauf der Butter zu erlassen (§ 4). Aber die Festsetzung von Höchst-
preisen für den Weiterverkauz gehört danach nicht zur Zuständigkeit des Reichskanzlers.
Sle ist vielmehr in Ansehung des Kle inhandels durch § 5 BNV O. den Gemeinden und
Kommunalverbänden überlassen, während es in Ansehung des Großhandels bei der