1. Organisatorische Maßnahmen.
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Preuß. Verfügung, betr. Auegestaltung und Zuständigkeit der Kriegs-
wirtschaftsämter und -stellen. Vom 8. Januar 1917. (L#M l. 54.)
Auf den Einfluß, welchen die militärischen Stellen während des Krieges infolge
ihrer Verfügung über wichtige Belriebsmittel und Betriebsstoffe auf die Förderung der
landwirtschaftlichen Erzeugung ausüben, ist bereits in unserem Erlaß vom 30. Dezember
1916 — M. f. L. I A le 18572; M. d. J. VIa 1) — hingewiesen. Die Notwendigkeit eines
engen und verständnisvollen Zusammenarbeitens der Militär- und Zivilbehörden auf
diesem für die Bolksernährung im Kriege so überaus wichtigen Gebiete läßt es geboten
erscheinen, in Ablehnung an die bestehenden Provinzialbehörden Kriegswirtschafts-
ämter zu bilden, durch welche die slellvertretenden Generalkommandos und das Kriegs-
amt in den Stand gesetzt werden, die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufgaben zu
ersüllen. Zugleich erschien es geboten, den in dem angeführten Erlaß empfohlenen Wirt-
schaftsausschüssen bei den Landkreisen für die entsprechenden Aufgaben einc festere Form
zu geben.
Die Ausgestaltung und Zuständigkeit der Kriegswirtschaflsämter und der für die
Landkreise zu bildenden Kriegswirtschaftsstellen ist in den nachfolgenden, in der Staats-
ministerialsitzung am 3. Januar genehmigten Grundsätzen festgesetzt:
„1. Für jede Provinz wird ein Kriegswirtschaftsamt gebildet. Vorsitzender des Kriegs-
wirtschaftsamtes ist ein vom Kriegsamt ernannter Offizier, der mit landwirt-
schaftlichen Angelegenheiten genau vertraut ist. Mitglieder des Kriegswirtschafts-
amts sind zwei vom Oberpräsidenten ernannte höhere Verwaltungsbeamte, je
ein Vertreter der Eisenbahndirektionen, zu deren Bereich die Provinz gehört,
sechs von der Landwirtschaftskammer zu benennende Landwirte und ein vom
Kommandierenden General am Sitze des Kriegswirtschaftsamts ernannter
Veterinär.
Der vorsitzende Offizier vertritl sämtliche Generalkommandos, zu deren
Bereich die Provinz gehört. Bei den nicht am Sitze des Kriegswirtschaftsamts
befindlichen Generalkommandos werden Nebenstellen des Kriegswirtschaflsamts
nach Bedarf gebildet, die aus einem landwirtschaftlich erfahrenen Offizier als
Leiler und den erforderlichen Hilfskräften bestehen.
2. Das Kriegswirtschaftsamt hat die Aufgabe, innerhalb der Provinz die landwirt-
schaftliche Produktion, sowelt diese zum Geschäftsbereich des Kriegsamts gehört,
zu unterstützen und zu fördern durch
1. Beschaffung und nötigenfalls militärische Zurückstellung von Betriebsletern
und Arbeitern,
2. Beschaffung von Arbeitspferden,
3. Beschaffung von Maschinen und Betriebsmitteln (Kohlen, Benzol usw.),
4. Fürsorge für die restlose Bestellung der Felder,
5. Fürsorge für die Einbringung der Ernte.
Bei der Erfassung und Verteklung der landwirtschaftlichen Produkte wirkt
das Kriegswirtschaftsamt nicht mit.
Das Kriegswirtschaftsamt hat in den genannten Angelegenheiten den
zuständigen Stellen Vorschläge zu machen und auf Erfordern Gutachten zu er-
statten. Vom Kriegsamt kann ihm die Entscheidung in bestimmten Angelegenheitlen
überktragen werden.