20 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. I. Bodenverbesserung und Landbestellung.
über künstliche Düngemiltel vom 11. Januar 1916 (Rl. 13) für den Verkauf an den
Verbraucher festgesetzten Höchstpreise nicht überschritten werden.
§ 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung 18. 5.) in Kraft.
c) Bek. über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel.
Vom 5. Juni 1916. (R#l. 441.)
R&K. § 12 Satz 2 Düngem B. 11. 1. 16.] Art. 1. Die in der der Bekanntmachung über
künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Rl. 13) beigefügten Liste unter A 1 bis 3,
1b und 3, D und 6 aufgeführten Preise werden folgendermaßen geändert:
1. Die Hoöchstpreise für reine Superphosphate (A 1) betragen bei einem Gehalt an
wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und darunter für 1 kg %½% wasserlösliche
Phosphorsäure
im Gebiet llllll. 106 Pf.,
im Gebiet lI. . ... . „ 102 „
im Geblet 11 .... 98
Bei einem Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 12 v. H. und darüber bleiben
die Höchstpreise unverändert.
2. Die Höchstpreise für Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Am-
moniak beziehungsweise Natrium-Ammoniaksulfat (A 2) belragen bei einem Gesami-
gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsänre von 11,99 v. H. und darunter für
1 kg 0% :
im Gebiet 1 wasserlö?liche Phosphorsäurer.. .. ... 106 Pf.,
Ammonialsticktffyyy 210 „
im Gebiet II wasserlösliche Phosphorsäereer 102 „„
Ammoniakstickstoo)⅝)y9⅝)y)y)yy 210 „
im Gebiet III wasserlösliche Phosphorsärrer 98 „
Ammoniaksticko ..... . .... 210„
Bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 12 v. H.
und darüber bleiben die Höchstpreise unverändert.
3. Die Höchstpreise für Ammonltal-Superphosphat und Natrium-Ammoniumsulfat-
Superphosphat, denen Kali zugemischt ist (A 3), betragen für 1 kg 8
wasserlösliche Phosphorsaieer wie zu 2,
Ammoniakstickstfffpp— weie zu 2,
Kali (K.O) .. 40 Pf.
4. Die Höchstpreise für gedarrtes und gemahlenes schwefelsaures Ammoniak
(25,5 v. H. Ammoniak) (B 1b) betrogen für 1 kg# Ammoniakstickstoff:
im Gebiet 1111 . . ... «........ 151½ Pf.,
im Gebiet 152¼ „
5. Der Höchstpreis für Kallkslickstoff (Z 3) beträgt für 1 kg % Stickstoff 140 Pf.
6. Der Höchsipreis für organischen Mischdünger (D) beträgt für 1 kg % wasser-
lösliche Phosphorsäure 85 Pf. 1
7. Der Höchstpreis für Thomasphosphatmehl (G) beträgt bei Lieferung vom 16. Juli
1916 ab für 1 kg 0%
Gesamtphosphorssctctcnrtrer 31½ Pf.,
zitronensäurelösliche Phosphorsaurrers 36 „
8. Die in der Liste der Düngemillel und Preise festgesetzten besonderen Lieferungs-
bedingungen bleiben unberührt.
Art. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (6.5.] in Kraft.