686 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
Der Vorsitzende des Kriegswirtschaftsamts kann einzelne Mitglieder mit
der Erledigung einzelner Angelegenheiten betrauen.
3. Für jeden Kreis wird eine Kriegswirtschaftsstelle gebildet. Vorsitzender ist der
Landrat; sein Stellvertreter (praktischer Landwirt) und vier bis acht Mitglieder
werden auf Vorschlag des Kreisausschusses nach Anhörung der Landwirtschafts.
kammer durch den Oberpräsltdenten ernannt.
4. Die Aufgabe der Kriegswirtschaftsstelle ist für den Bezirk des Kreises die glelche,
die unter Ziffer 2 dem Kriegswirtschaftsamt für den Bezirk der Provinz zuge.
wiesen ist. Auch der Vorsitzende der Kriegswirtschaftsstelle kann einzelne ihrer
Mitglieder mit der Erledigung einzelner Angelegenheiten betrauen.“
Wir ersuchen die Herren Oberpräsidenten hiernach im Einvernehmen mit den stell.
vertretenden Generalkommandos das Wellere mit Beschleunigung zu veranlassen, ins-
besondere die Ihnen zustehenden Ernennungen vorzunehmen. Die landwirtschaftlichen
Mitglieder des Kriegswirtschaftsamts werden von dem Vorstand des Landwirtschaftskammer
zu benennen sein. Eure Durchlaucht/Exzellenz wollen sich hierüber mit der Landwirtschafts-
kammer in Verbindung setzen. Über die Gewährung von Reisekosten und Tagegeldern
an die nichtbeamteten Mitglieder der Kriegswirtschaftsämter und Kriegswirtschaftsstellen
folgt besonderer Erlaß.
Mit Rücksicht darauf, daß die neu zu begründenden Stellen bereits auf die Frühjahrs-=
bestellung Elnfluß ausüben müssen, ist eine möglichste Beschleuntgung der Angelegenheit
dringend erforderlich.
Einem Bericht über die erfolgte Einrichtung der Kriegswirtschaftsämter und Kriegs-
wirtschaftsstellen sehen wir binnen zwei Wochen entgegen.
Der Herr Kriegsminister wird die stellvertretenden Generallommandos mit ent-
sprechender Weisung versehen.
2. Beschaffung der Mohstoffe, Mahrungs-, Tutter-
und Gebrauchsmittel.
Fortsetzung von Seite 6 bis 66.
Übersicht über die Nachträge.
Zu 1 Bodenverbesserung und Ackerbestellung.
Bek. über Stickstoff v. 18. Januar 1917 (RSGBl. 55559)0 687
Zu II Einfuhrerleichterungen.
1. Bek., betr. Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in der Schweiz
untergebrachten deutschen Gesangenen, v. 8. Februar 1917 (RöBl. 119). 687
2. Bek., betr. Anwendung der Vertragszollsätze v. 8. Februar 1917 (REl. 120) 687
Zu V Regelung der Ein- und Durchfuhr.
1. Bek. über die Regelung der Einfuhr v. 16. Januar 1917 (Röhl. 41) 687
Hierzu:
Bek. über die Ausführung der VO. v. 16. Januar 1917 über die Regelung
der Einfuhr v. 16. Januar 1917 (Röbl. 220 668
2. Bek. zur Anderung der Ausführungsbestimmungen zur BO. über die Einfuhr
von kondensierter Milch und von Milchpulver v. 18. April /16. Dezember 1916
(Röl. 303 1392) v. 5. Januar 1917 (RSl. 109) 690
3. Bek. über die Durchfuhr von Marmcladen und anderen Fruchtkonserven
v. 9. Februar 1917 (Rößl. 11000000000;; 690
4. Bek. über die Einfuhr von Schal- und Krustentieren sowie Zubereilungen
von diesen Ticren v. 14. Februar 1917 (RGhl. 129 690