Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Regelung der Einfuhr. 689 
zum Erwerbe der Ware bereit, so erklärt die Zollstelle dem Inhaber des Gewahrsams der 
Ware, daß diese für die erwerbende Stelle übernommen wird. Mit dieser Erklärung geht 
das Eigentum auf die erwerbende Stelle über. Diese setzt den Ubernahmepreis fest, zahlt 
den Preis an den Inhaber des Gewahrsams der Ware und verfügl über sie. 
Ist die Ware für keinc der genannten Stellen geeignet oder ist keine Stelle zum 
Erwerbe bereit, so ordnet die Zollstelle die Rückschaffung der Ware an. 
In Zweifelsfällen holt die Zollstelle die Entscheidung des Reichskommissars für Aus- 
und Einfuhrbewilligung ein. Dieser kann allgemeine Bestimmungen darüber erlassen, 
welche Arten von Waren zum Erwerb anzubieten oder zurückzuschaffen sind. 
In den Fällen des § 137 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ist ebenso zu verfahren wie 
in denen des F 139. 
In Zollausschlüssen treten an die Stelle der in den Abs. 1 bis 4 genannten Zollstellen 
die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnenden Stellen. 
5s 4. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 116. 1.) in Kraft. 
Sendungen, die spätestens am Tage nach dem Inkraftlreten der Verordnung im Ausland 
zur Beförderung angenommen worden sind, werden ohne Bewilligung zur Einfuhr zu- 
gelassen, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Einfuhr seither gestattet war. 
Begründung. 
(Nordd Allgtg. v. 17. Januar 1917 Nr. 16 2. Ausg.) 
Der Sweck der Derordnung ist, durch Unterbindung der Einfuhr entbehrlicher 
Gegenstände unsere Sahlungsbilanz nach Möglichkeit zu entlasten und die für Auslands- 
zahlungen verfügbaren Mittel, deren schärfere Nontrolle angestrebt wird, ausschließlich 
für die Zeschaffung von nützlichen Einfuhrwaren nach dem Grade ihrer Motwendigkeit 
vorzubehalten. In der Ausführungsbekanntmachung des Reichskanzlers sind diejenigen 
Fälle vorgeseben, in denen Waren auch fernerhin ohne besondere Bewilligung des 
Reichskommissars eingeführt werden dürfen. Insbesondere werden alle Waren ohne 
Genebmigung eingelassen, die spätestens am Tage nach dem Inkrafttreten der Der- 
ordnung im Auslande zur Beförderung angenommen sind. GOhne Bewilligung sind 
ferner zugelassen u. a. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehr für die 
Bewohner des Grenzbezirks, Kriegsgefangenensendungen, Liebesgabensendungen, 
Schiffsproviant, Dostpakelsendungen auf Grund konsnlarischer Ausnalmescheine. 
1. Nordd AllgZ1g. v. 18. Januar 1917 Nr. 17 2. Ausg. Die Einfuhr ohne Bewilligung 
gilt als Konterbande im Sinne des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 und ist demgemäß 
mit Geldstrafe und Konfiskation der Ware bedroht. Der Reichskanzler kann anordnen, 
daß die konfiszierten Waren bestimmten Stellen zum Kaufe anzubieten sind; als solche 
kommen in Frage die Heeres- und Marineverwaltung oder gemeinnützige Stellen oder 
Gesellschaften, die ausschließlich der Versorgung des deutschen Volkes während des Krieges 
dlenen. Werden ohne Bewilligung einge führte Waren beim Grenzzollamte von Gewerbe- 
trelbenden ausdrücklich angezeigt oder von anderen Personen vorschtiftsmäßig zur Revision 
gestellt, oder kommen solche Gegenstände mit der Post an und kann derjenige, an welchen 
sie gesendet sind, einer beabsichtigten Konterbande nicht überführt werden, so findet nach 
# l 139 des Vereinszollgesetzes keine Konfislation und auch keine Bestrafung, sondern nur 
die Rückschaffung der betrefsenden Waren ins Ausland statt. Die neue Verordnung will 
in solchen Fällen die Möglichkeit bieten, auch zu Unrecht eingeführte Waren dem inländischen 
Verbrauche zuzuführen, wenn dies nach Lage der Dinge erwünscht erscheint; sie ermächtigt 
deshalb die Zollstelle zu bestimmen, ob die Ware zurückzuschaffen oder gegen Entschädigung 
zu übernehmen ist. Die Rückschaffung ist natürlich auch zulässig, wenn sonst ein Aus= oder 
Durchfuhrverbot für die Ware besteht. 
2. Nordd Allg Ztg. v. 31. Januar 1917 Nr. 30 1. Ausg. Die Bundesratsverordnung 
vom 16. Januar 1917 (REl. 41) welche die Einfuhr aller Waren über die Grenze des 
Deutschen Reiches nur mit Bewilligung des Reichskommissais für Aus- und Einfuhrbe. 
Krlegbbuch. Bd. 4. 44
	        
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