Regelung der Einfuhr. 689
zum Erwerbe der Ware bereit, so erklärt die Zollstelle dem Inhaber des Gewahrsams der
Ware, daß diese für die erwerbende Stelle übernommen wird. Mit dieser Erklärung geht
das Eigentum auf die erwerbende Stelle über. Diese setzt den Ubernahmepreis fest, zahlt
den Preis an den Inhaber des Gewahrsams der Ware und verfügl über sie.
Ist die Ware für keinc der genannten Stellen geeignet oder ist keine Stelle zum
Erwerbe bereit, so ordnet die Zollstelle die Rückschaffung der Ware an.
In Zweifelsfällen holt die Zollstelle die Entscheidung des Reichskommissars für Aus-
und Einfuhrbewilligung ein. Dieser kann allgemeine Bestimmungen darüber erlassen,
welche Arten von Waren zum Erwerb anzubieten oder zurückzuschaffen sind.
In den Fällen des § 137 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ist ebenso zu verfahren wie
in denen des F 139.
In Zollausschlüssen treten an die Stelle der in den Abs. 1 bis 4 genannten Zollstellen
die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnenden Stellen.
5s 4. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 116. 1.) in Kraft.
Sendungen, die spätestens am Tage nach dem Inkraftlreten der Verordnung im Ausland
zur Beförderung angenommen worden sind, werden ohne Bewilligung zur Einfuhr zu-
gelassen, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Einfuhr seither gestattet war.
Begründung.
(Nordd Allgtg. v. 17. Januar 1917 Nr. 16 2. Ausg.)
Der Sweck der Derordnung ist, durch Unterbindung der Einfuhr entbehrlicher
Gegenstände unsere Sahlungsbilanz nach Möglichkeit zu entlasten und die für Auslands-
zahlungen verfügbaren Mittel, deren schärfere Nontrolle angestrebt wird, ausschließlich
für die Zeschaffung von nützlichen Einfuhrwaren nach dem Grade ihrer Motwendigkeit
vorzubehalten. In der Ausführungsbekanntmachung des Reichskanzlers sind diejenigen
Fälle vorgeseben, in denen Waren auch fernerhin ohne besondere Bewilligung des
Reichskommissars eingeführt werden dürfen. Insbesondere werden alle Waren ohne
Genebmigung eingelassen, die spätestens am Tage nach dem Inkrafttreten der Der-
ordnung im Auslande zur Beförderung angenommen sind. GOhne Bewilligung sind
ferner zugelassen u. a. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehr für die
Bewohner des Grenzbezirks, Kriegsgefangenensendungen, Liebesgabensendungen,
Schiffsproviant, Dostpakelsendungen auf Grund konsnlarischer Ausnalmescheine.
1. Nordd AllgZ1g. v. 18. Januar 1917 Nr. 17 2. Ausg. Die Einfuhr ohne Bewilligung
gilt als Konterbande im Sinne des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 und ist demgemäß
mit Geldstrafe und Konfiskation der Ware bedroht. Der Reichskanzler kann anordnen,
daß die konfiszierten Waren bestimmten Stellen zum Kaufe anzubieten sind; als solche
kommen in Frage die Heeres- und Marineverwaltung oder gemeinnützige Stellen oder
Gesellschaften, die ausschließlich der Versorgung des deutschen Volkes während des Krieges
dlenen. Werden ohne Bewilligung einge führte Waren beim Grenzzollamte von Gewerbe-
trelbenden ausdrücklich angezeigt oder von anderen Personen vorschtiftsmäßig zur Revision
gestellt, oder kommen solche Gegenstände mit der Post an und kann derjenige, an welchen
sie gesendet sind, einer beabsichtigten Konterbande nicht überführt werden, so findet nach
# l 139 des Vereinszollgesetzes keine Konfislation und auch keine Bestrafung, sondern nur
die Rückschaffung der betrefsenden Waren ins Ausland statt. Die neue Verordnung will
in solchen Fällen die Möglichkeit bieten, auch zu Unrecht eingeführte Waren dem inländischen
Verbrauche zuzuführen, wenn dies nach Lage der Dinge erwünscht erscheint; sie ermächtigt
deshalb die Zollstelle zu bestimmen, ob die Ware zurückzuschaffen oder gegen Entschädigung
zu übernehmen ist. Die Rückschaffung ist natürlich auch zulässig, wenn sonst ein Aus= oder
Durchfuhrverbot für die Ware besteht.
2. Nordd Allg Ztg. v. 31. Januar 1917 Nr. 30 1. Ausg. Die Bundesratsverordnung
vom 16. Januar 1917 (REl. 41) welche die Einfuhr aller Waren über die Grenze des
Deutschen Reiches nur mit Bewilligung des Reichskommissais für Aus- und Einfuhrbe.
Krlegbbuch. Bd. 4. 44