690 Dlie Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
willigung gestattet, ist in Handelskreisen vielfach mißverstanden worden. Irrtümlicherweise
wird angenommen, daß die verschiedenen Bundesratsverordnungen, welche die Einfuhr
zentralisierter Waren betreffen, aufgehoben sind, daß die freie Einfuhr solcher Waren
nunmehr wieder dem freien Handel offen steht und daß es nur im Einzelfalle der Einfuhr-
bewilligung des Reichskommtssars bedürfe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verordnung
vom 16. Januar 1917 hebt die früheren gesetzlichen Bestimmungen, welche sich mit der
Vereinheitlichung der Einfuhr befassen, nicht auf, so daß die Einfuhr von zentrallsterten
Waren (zum Beispiel Zucker, Kakao, Schokolade, Dauermilch, Butter, Käse, Eier, Vieh,
Fleisch und Fleischwaren, Schmalz, Ole, Fette, Margarine, frische und zubereitete Fische)
nach wie vor den in der betreffenden Verordnung bezeichneten Stellen zu melden ist und.
die eingeführten Mengen an diese Stellen abzuliefern sind. Eingaben an den Reichskom-
missar für Aus- und Einfuhrbewilligung betreffend die Erlaubnis zur freien Einfuhr
zentralisterter Waren sind daher zwecklos.
2. Bek. zur Anderung der Ausführungsbestimmungen zur V0. über
die Einfuhr von kondensierter Milch und won Milchpulver vom
18. April
16. Sezember 1916 (RGl. 303, 1592). Vom 5. Januar 1917.
GW. ]1,)
IRK. 8 2 Milch Ein###.]) I. # 4 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
des Bundesrats über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver vom
18. April
8 April 1316 (ReBl. 303, 1392) erhält folgende Fassung:
16. Dezember
Das Elgentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die
Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
II. Diese Bestimmung trilt mit dem Tage der Verkündung (9. 1.] in Kraft.
J. Bek. über die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Frucht-
konserven. Vom 9. Februar 1917. (RE#l. 120.)
IXK. 8 1 Volksern VL. 22. 5. 16.] Art. I. Die Durchfuhr von Marmeladen und
anderen Fruchtkonserven über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten.
Art. II. Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkünd ung I112. 2.1 in Kraft.
4. Bek. über die Einfuhr von Schal- und Krustentieren sowie Zu-
bereitungen von diesen Tieren. Vom 14. Februar 1917. (Rl. 129.)
IRK. 88 1, 2 Bolksern B. 22. 5. 16.] § 1. Wer aus dem Ausland Schal- und Kiusten-
tiere sowie Zubereitungen von diesen Tieren einjführt, ist verpflichtet, vom Eingang in
das Inland unverzüglich dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen besindlichen
Bevollmächtigten der Zentral.Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der
Sorten, Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige zu machen.
Falls kein Bevollmächtigter an der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt ist, ist
die Anzeige telegraphisch an die Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin zu richten.
Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland.
zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der
Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
8 2. Waren der im §I1 genannien Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften
aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral. Einkaufsgesellschoft
oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen sind solche
Waren an eine von der Zentral-Einkaufsgesellschaft bestimmte Stelle zu liefern.