Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

690 Dlie Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917. 
willigung gestattet, ist in Handelskreisen vielfach mißverstanden worden. Irrtümlicherweise 
wird angenommen, daß die verschiedenen Bundesratsverordnungen, welche die Einfuhr 
zentralisierter Waren betreffen, aufgehoben sind, daß die freie Einfuhr solcher Waren 
nunmehr wieder dem freien Handel offen steht und daß es nur im Einzelfalle der Einfuhr- 
bewilligung des Reichskommtssars bedürfe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verordnung 
vom 16. Januar 1917 hebt die früheren gesetzlichen Bestimmungen, welche sich mit der 
Vereinheitlichung der Einfuhr befassen, nicht auf, so daß die Einfuhr von zentrallsterten 
Waren (zum Beispiel Zucker, Kakao, Schokolade, Dauermilch, Butter, Käse, Eier, Vieh, 
Fleisch und Fleischwaren, Schmalz, Ole, Fette, Margarine, frische und zubereitete Fische) 
nach wie vor den in der betreffenden Verordnung bezeichneten Stellen zu melden ist und. 
die eingeführten Mengen an diese Stellen abzuliefern sind. Eingaben an den Reichskom- 
missar für Aus- und Einfuhrbewilligung betreffend die Erlaubnis zur freien Einfuhr 
zentralisterter Waren sind daher zwecklos. 
2. Bek. zur Anderung der Ausführungsbestimmungen zur V0. über 
die Einfuhr von kondensierter Milch und won Milchpulver vom 
18. April 
16. Sezember 1916 (RGl. 303, 1592). Vom 5. Januar 1917. 
GW. ]1,) 
IRK. 8 2 Milch Ein###.]) I. # 4 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
des Bundesrats über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver vom 
18. April 
8 April 1316 (ReBl. 303, 1392) erhält folgende Fassung: 
16. Dezember 
Das Elgentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die 
Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
II. Diese Bestimmung trilt mit dem Tage der Verkündung (9. 1.] in Kraft. 
J. Bek. über die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Frucht- 
konserven. Vom 9. Februar 1917. (RE#l. 120.) 
IXK. 8 1 Volksern VL. 22. 5. 16.] Art. I. Die Durchfuhr von Marmeladen und 
anderen Fruchtkonserven über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten. 
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten. 
Art. II. Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkünd ung I112. 2.1 in Kraft. 
4. Bek. über die Einfuhr von Schal- und Krustentieren sowie Zu- 
bereitungen von diesen Tieren. Vom 14. Februar 1917. (Rl. 129.) 
IRK. 88 1, 2 Bolksern B. 22. 5. 16.] § 1. Wer aus dem Ausland Schal- und Kiusten- 
tiere sowie Zubereitungen von diesen Tieren einjführt, ist verpflichtet, vom Eingang in 
das Inland unverzüglich dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen besindlichen 
Bevollmächtigten der Zentral.Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der 
Sorten, Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige zu machen. 
Falls kein Bevollmächtigter an der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt ist, ist 
die Anzeige telegraphisch an die Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin zu richten. 
Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland. 
zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der 
Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
8 2. Waren der im §I1 genannien Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften 
aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral. Einkaufsgesellschoft 
oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen sind solche 
Waren an eine von der Zentral-Einkaufsgesellschaft bestimmte Stelle zu liefern.
	        
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