Einfuhr von Schal= und Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen Tieren. 691
§ 3. Wer Waren der im § 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat sie
bis zur Abnahme der Sorgsalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handels-
üblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen.
§s 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter hat unverzüglich
nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden soll.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter kann Über Waren der im § 1
genannten Art, die vom Ausland eingeführt werden, auch dann verfügen, wenn eine An-
zeige von der Einfuhr nicht erfolgt ist. Zur Versügung genügt eine Eiklärung gegenüber
dem Fracht führer oder der Hafen= und Kaiverwaltung mit der Angabe, wohin die Ware
gesandt werden soll.
Falls die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter die Lieferung an
die Gesellschaft verlangt, geht das Eigentum an den Waren auf die Gesellschaft mit dem
Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsamsinhaber
zugeht. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft verlangt, daß für ihre Rechnung an
Dritte geliefert wird.
§ 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt im Falle des § 4 Abs. 2 den Übernahme-
preis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestim-
mungsorte der Waren fest.
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Beslimmungsorte,
spätestens acht Tage danach.
Die Festsetzung des Übernahmepreises durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft ist
endgültig.
§ 6. Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der
vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungsbehörde
des von der Zentral. Einkaufsgesellschaft oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Be-
stimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des §& 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 7. Dle Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über
einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf.
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken.
§ 8. Die Durchfuhr der im § 1 genannien Waren über die Grenzen des Deutschen
Reichs ist verboten.
§ 9. Ausgenommen find von diesen Bestimmungen geringsügige Mengen, die im
Grenzverkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die Einfuhr
nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbehörden können über diese Einfuhr
nähere Bestimmungen tresfen, sie insbesondere noch weiter beschränken oder verbieten.
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Reichs-
kanzler bestimmen.
§ 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
s 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strasfen wird bestraft:
1. wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeltig erstattet oder wissenilich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer entgegen der Vorschrift im § 2 Saß 1 Waren der im § 1 genannten Art in den
Verkehr bringt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht.,
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehbren oder nicht.
§ 12. Die Bestimmungen treten am 15. Februar 1917 in Kraft.
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