692 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
3. Vorratserhebungen und statistische
Pilfsaufnahmen.
fbersicht über die Nachträge.
Zu IlI Erhebung der Getreidevorräte.
Bek. über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und
Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten vom 15. Februar 1917 v.
14. Januar 1917 (RGBl. 55554cetitieccö-„;„ 692
Zu III Erhebung der Kartoffelvorräte.
Bek. über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln am 1. März 1917 v.
2. Februar 1917 (NGBl. 999999 .... .... 691
Zu VII Viehzählung.
Bek. liber die Vornahme kleiner Viehzählungen v. 30. Januar 1917 (RGBl. 81) 69
Zu II Erhebung der Getreidevorräte.
Bek. über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide
und Wehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten am 15. Februar 1917.
Vom 14. Januar 1917. (Rl. 46.) 11141
IK. Volksern. 22. 5. 16.]) §/1.7 Am 15. Februar 1917 findet eine Aufnahme der
Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten aller Art mit
Ausnahme von Wicken und Lupinen, statt.
§s 2. Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer landwirtschaftlicher
Betriebe, die nach § 6 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916
vom 29. Juni 1916 (RöBl. 782) das Recht als Selbstversorger in Anspruch genommen
haben.
Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und Hülsen-
früchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen
Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstag auf dem Transporte befinden oder
von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter
abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vorhanden sind.
§ 3. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen
Vorräte sind die Betriebsinhaber oder ihre Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtig-
keit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.
§ 4. Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht- und
Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zur
Anzeige Verpflichteten oder im Falle des 3 2 Abs. 3 für einen Kommunalverband auf dem
Transporte befunden haben:
a) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, allein oder mit anderem
Fesen) sowie Emer und Einkorn, sämtlich gedroschen Getreide, außer Hafer,
und ungedroschen, gemischt;
b) Roggen-= und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemsscht,
einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schroles und Schrot-
mehls;
c) Gerste, gedroschen und ungedroschen;
d) Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, gedroschen
und ungedroschen;
e) Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlich Ackerbohnen und
Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge (Hülsen-