Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Meh! uspv. 698
früchte aller Art, untereinander oder mit Körnerfrüchten gemischt), gedroschen
und ungedroschen.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schisssräumen
und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungs-
anstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom
Versügungsberechiigten anzugeben und bei diesem festzustellen, auch dann, wenn er die
Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat.
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern anzugeben.
Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und Mehl im
Selbstversorgerhaushalte des Betriebsinhabers zu versorgenden Personen anzugeben.
§ 5. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht:
a) auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung stehen;
b) auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, G. m. b. H., der Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H., der Reichsgerstengesellschaft m. b. H. oder der
Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H. stehen;
c) auf das von der Reichsgetreidestelle (Reichsfuttermittelstelle) zur Verfütterung
freigegebene Brotgetreide und Mehl.
§ 6. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis Ende Februar 1917 eine Nach-
prüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzunehmen, die
sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen erstrecken muß.
8 7. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten. Die
Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten
Anzeigevordrucke zu verwenden sind.
§ 8. Die Landeszentralbehörden haben bis zum 12. März 1917 dem Präsidenten
des Kriegsernährungsamts das Gesamtergebnis der Erhebungen, ferner der Reichsgetreide-
stelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl, der Reichsfutter-
mittelstelle ein solches der Vorräte an Gerste und Hafer, der Reichshülsenfruchtstelle ein
solches der Vorräte an Hülsenfrüchten nach Kommunalverbänden einzurcichen.
§ 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung er-
sorderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen.
§ 10. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch dic mit der
Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und
Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.
§ 11. Die zuständige Behörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande
gemäß # 6 beauftragten Beamten und Vertrauensleute sind befugt, zur Ermittlung richtiger
Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte
der im § 4 genannten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Geschäftspapiere und
bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
8 12. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung ver-
bflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder der Vorschrift im § 11 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht
der Geschäftspapiere oder bücher verweigert, wird mit Gesängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben
der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, einge zogen werden, ohne Unter-
schied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
* 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (16. 1.] in Kraft.