Vornahme kleiner Viehzählungen. 695
§ 8. Die zusländige Gemelndebehörde und die von ihr oder vom Kommunal-
verbande gemäß § 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben
Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kartoffelvorräte zu
vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftspapiere der zur Anzeige
Verpflichteten einzusehen.
§5 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung er-
sorderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.
§ 10. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder der Vorschrift im § 8 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der
Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafse bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben
der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unter-
schied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Geldstrafe bis zu dreltausend Mark bestraft.
§ 11. Mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts kann in Bundes-
staaten, in denen die Landeszentralbehörde berelts eine Bestandsaufnahme im Monat
Februar 1917 abgeordnet hat, von der Bestandsaufnahme am 1. März 1917 abgesehen
werden.
Die Vorschriften im & 7 finden auch auf die von der Landeszentralbehörde angeordnete
Bestandsaufnahme Anwendung.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung l5. 2.]) in Kraft.
Zu VII Biehzählung.
Bek. über die Vornahme kleiner Viehzählungen. BVom 30. Januar 1917.
(Ril. 81.)
[BR.I g 1. Vom 1. März 1917 beginnend, ist im Deuischen Reiche bis auf weiteres
vierteljährlich eine lleine Viehzählung vorzunehmen, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe
und Schweine erstreckt. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungsmusters?),
in dem die Angabe des Zählungstags jeweils entsprechend abzuändern ist.
§ 2. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie sind befugt, weitergehende Erhebungen anzustellen.
§ 3. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammenstellungs-
muster bis zum 15. Tage nach der Zählung eine nach größeren Verwaltungsbezirken ge-
ordnete Ubersicht der Zählergebnisse einzusenden. Der ersten Einsendung sind die von
den Bundesstaaten erlassenen Ausführungsvorschriften beizufügen.
§5 4. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder
der nach § 2 erlassenen Bestimmungen aufgesordert wird, nichs erstattet oder wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhanden-
sein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (1. 2.]) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
*) Die Muster sind hier nicht mil abgedruckt.