698 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
Zu 1 Brotgetreide und Mehl.
7. Bereitung von Backwaren.
1. V0. zur ÄAnderung der VBO. über die Bereitung von Backware
i. d. Fassg. der Bek. vom 26. Mai 1916 (RöBl. 415). Vom 18. Januar
1917. (0#Bl. 68.
1##]Art. 1. In der Verordnung über die Bereitung von Backwarc in der Fassung
vom 26. Mai 1916 (REl. 413) f) werden nachstehende Anderungen vorgenommen:
1. Dem Abs. 5 des § 5 wird folgendes zugefügt:
„Der Reichslanzler oder die von ihm bestimmten Stellen können die Ver-
wendung anderer als der genannten Stoffe statt Kartoffel zulassen und das
Mengenverhältnis, in dem sie zu verwenden sind, festsetzen. Der Reichskanzler
ist befugt, die Brotstreckung mit Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen zu verbteten.
Er kann im Bedürfnisfalle die Verwendung eines anderen Streckungsmittels
vorschreiben. Die gleiche Befugnis haben die vom Reichskanzler bestimmten
Stellen.“
2. Im § 18 wird in Nr. 1 hinter den Worten: „auf Grund der ## 3,“ eingefügt-
„5,“; in Nr. 2 daselbst wird hinter den Worten: „auf Grund der #§#“ eingesügt: „5,“.
3. Hinter §. 20 wird folgender § 20 a elngefügk:
„Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.“
Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 122. 1.] in Krast.
2. Bek. über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von
Noggenbrot.] Vom 5. Februar 1917. (R#l. 101.)
IPrät## A. Backw. 26. b. 10, 16.1.17, V. 22.H. 16. § 1. Zur Bereitung von Roggen-
brot können statt Kartoffel Rüben, mit Ausnahme von Zuckerrüben, verwendet werden.
Dabei entsprechen hundert Gewichtsteile Trockenrüben hundert Gewichtstellen Kartoffel-
flocken und hundert Gewichtsteile frischer Rüben fünfzig Gewichtstcilen gequetschter oder
geriebener Kartofseln.
#§ 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung 77. 2.] in Kraft.
Zu II Kartoffeln.
Bek. über Kartoffeln. Vom 7. Februar 1917. (R#l. 104.)
LNK. Bolksern B. 22. ö. 16.] Art. I. Die & 1 und 2 der Bekanntmachung über Kar-
toffeln vom 1. Dezember 1916 (R#l. 1314) erhalten folgende Fassung:
§ 1. Die Regelung der Versorgung der Bebölkerung mit Speisekartoffeln (8 2
der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, Rl. 590) hat
nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß der Kartoffelerzeuger bis zum 20. Juli 1917 auf den
Tag und Kopf 1 Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner
Wirlschaft verwenden darf. Im übrigen wird der Tageskopfsatz bis zum 20. Juli 1917
auf höchstens 34 Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe festgesetzt, daß der Schwerarbeiter
eine tägliche Zulage bis 34 Pfund erhält. Die Vorschriften über den Ersatz eines Telles
der Kartoffelmengen durch Kohlrüben (Bekanntmachung über Kohlrüben vom 1. Dezember
1916, Roöl. 1316) bleiben unberührt.
5 2. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kar-
toffeltrocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfü#lert werden.
Der Kommunalverband kann gestatten, daß Kartoffeln, die sich nachweislich zur
menschlichen Ernährung nicht eignen und einer Trockenanlage oder einem Fabrlkbetriebe
h) Oben S. 145.