Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

700 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917. 
von Branntwein und kosmetischen Erzeugnissen (5 48 Abs. le und §§8 61 f. der Branntwein- 
seuer-Befreiungsordnung) Steuerfreiheit in Anspruch genommen ist. 
Die im 5I 2 Abs. 1 unter k aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres 
monatlich nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen Monaten des Jahres 1915 
versteuern lassen. Als Maßstab für den Bedarf im Monat Januar gilt der Bedarf im 
Januar 1916, für den Bedarf in den Monaten Februar, März und April der Bedarf im 
Monat Februcr 1916. Das Hauptamt kann die Vorausversteuerung des Bedarfs für drei 
Monate gestatten. 
3. Die im §5 2 Abs. 1 unter c, ce und k aufgeführten Gewerbetreibenden haben bei 
der Versteuerung die Anmeldung (val. Zifser 1) in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Die Steuerstelle, bei welcher die Versteuerung erfolgte, hat ein Stück alsbald der Steuer- 
stelle zu übersenden, in deren Bezirk sich der Gewerbebetrieb besindet. Die genannten 
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über den Zu= und Abgang des Alkohols, über seinc 
Verwendung sowie über den Absatz der daraus hergestellten Erzeugnisse nach näherer 
Anweisung des Hauptamts Anschreibungen in einem besonderen Buche zu führen. Bei 
den Essenzenfabrilen hat sich die Buchführung auch auf den Zugang und Abgang von 
Früchten, die auf alfoholischem Wege ausgezogen werden sollen, zu erstrecken. 
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, das zu führende Buch den zuständigen 
Steuerbeamten oder Polizeibeamten jederzeit auf Verlangen vorzulegen und ihnen das 
Betreten der Betriebsräume zu gestatten. 
Art. III. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1917 in Kraft. 
Begründung. 
(Nordd Allg Ztg. v. 25. Januar 1917 Nr. 24 1. Ausg.) 
Die neue Regelung betrifft Arzneimittelfabriken, die diesen gleichgestellten Dro- 
gisten und die Apotheken, die sämtlich bisher beim Bezug von versteuertem Branntwein 
zur Berstellung von Arzneimitteln bzw. für den Apothekerbetrieb in der Menge nicht 
beschränkt waren. Sie sieht neben einer stärkeren Derwendungskontrolle vor, daß künftig 
nur diejenigen UMengen an die bezeichneten Betriebe abgegeben werden dürfen, die 
von ihnen im Betriebsjahr 1013/14 versteuert wurden. Trotz der herrschenden Spiritus- 
knappheit ist davon abgesehen, eine Einschränkung für diese Zetriebe gegenüber ihrem 
Friedensbedarf für die freigegebenen Owecke eintreten zu lassen. 
Andererseits muß aber der infolge der Kriegsbranntweinsperre und der außer- 
ordentlich gesteigerten Hreise für noch im Derkehr befindlichen Trinkbranntwein be- 
stehenden Gefahr vorgebeugt werden, daß Alkohol Trinkzwecken auf dem Umwege 
über Drogisten oder Apotheken zugeführt wird. Endlich ist noch die bisher bereits im 
Derwaltungsweg zugelassene Anordnung, wonach auf Grund der mit steueramtlicher 
Bescheinigung versebenen Anmeldung Branntwein bei einer dritten Steuerstelle ob- 
gefertigt werden darf, in die Ausführungsbestimmungen aufgenommen. 
2. Bek. über Branntwein aus Wein. Vom 9. Januar 1917. 
(RGBl. 25.) 
NK. Solksern V. 22. 5. 16.] § 1. Inländischer Wein sowie solcher ausländischer Rot- 
wein, der bei der Einfuhr weniger als 10 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimeter enthält, 
darf vom 1. Februar 1917 ab nicht zur Herstellung von Branntwein verwendet werden. 
Der Erwerb solcher Welne zur Verarbeitung auf Branntwein ist verboten. Das gleiche 
gilt für ausländischen Rotwein der bezeichneten Art, der vor dem 11. Januar 1917 eingeführt 
worden ist. 
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann auf Antrag gestatlen, daß Brenner 
bis zum 1. April 1917 Wein der im Abs. 1 bezeichneten Art, der sich am 11. Januar 1917 
in ihrem Eigentume befindet, zur Herstellung von Branntwein verwenden. In dem 
Antrag ist anzugeben:
	        
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