Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Branntwein aus Wein. 701 
1. wieviel Branntwein in dem Brennercibctrieb im Betriebsjahr 1915/16 und im 
laufenden Betriebsjahr aus Wein erzeugt worden ist; 
2. wieviel Personen in dem Brennereibetriebe beschäftigt sind; 
3. wieviel Wein, getrennt nach in- und ausländischen Weinen sowic nach Rot- und 
Weißweinen, sich im Eigentume des Antragstellers befindet; 
4. ob der Wein, für den die Ausnahmebewilligung nachgesucht wird, gezuckert ist. 
Ferner ist nachzuweisen, daß der Wein, für den die Ausnahmebewilligung nachgesucht 
wird, sich bereits am 11. Januar 1917 im Eigentume des Brenners befand. Der Vorsitzende 
der Reichsbranntweinstelle kann weitere Angaben verlangen; er kann serner verlangen, 
daß die Richtigkeit der Angaben zu 1 bis 3 durch das zuständige Hauptamt und die Richtig- 
keit der Angaben zu 4 durch Sachverständige bestätigt wird. 
5 2. Wer Branntwein aus Wein oder unter Zusatz von Wein herstellt, darf den 
Branntwein, elnschließlich der mit Beginn des 11. Januar 1917 vorhandenen Bestände, 
nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle absetzen. Das gleiche gilt 
für Personen, die, ohne selbst Brenner zu seln, mit Beginn des 11. Januar 1917 Eigentümer 
von unbersteuertem oder unverzolltem Branntwein der im Sate 1 bezeichneten Art sind. 
§ 3. Wer der Absatzbeschränkung nach § 2 unterliegt, hat die Vorräte auf Verlangen 
des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle den von diesem bezeichneten Stellen käuflich 
zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat die Vorräte bis zur Abnahme aufzube- 
wahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Der Vorsitzende 
der Reichsbranntweinstelle trifft die näheren Bestimmungen. 
§s 4. Der Erwerber hat dem zur llberlassung Verpflichteten für die übemmommenen 
Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen: dieser darf die von dem Vor- 
sitzenden der Reichsbranntweinstelle festgesetzte Grenze nicht überschreiten. Einigen sich 
die Betelligten über den Preis nicht, so setzt der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle 
nach den Weisungen des Reichskanzlers den Prels endgültig fest. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahme- 
preises zu liefern, der Erwerber vorläufig den für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Neben dem Ubernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine 
angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe der Vorsitzende der Reichsbrannt- 
weinstelle endgültig festsetzt. 
§ 5. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag des 
Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle durch Anordnung der von der Landeszentarl- 
behörde zu bestimmenden Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Stelle übertragen 
werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem zur Uberlassung Ver- 
pflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. Zuständig ist die Behörde des 
Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
§ 6. Branntweln, der aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt ist, darf 
nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle gegen Entrichtung 
der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführt werden. 
§ 7. Wer Branntwein aus Wein oder unter Zusatz von Wein herstellt. hat der 
Reichsbranntweinstelle über Art und Umfang der Erzeugung auf Erfordern Auskunft zu 
erteilen. Er hat der Reichsbranntweinstelle und dem zuständigen Hauptamt bis zum 
5. Tage jedes Monats über die bei Beginn des Monats vorhandenen Vorräte an Brannt- 
wein sowie über die im Vormonat erzeugten und abgesetzten Mengen Anzeige zu erstatten. 
Die Anzeige für Januar 1917 ist bis zum 20. Januar 1917 für die mit Beginn des 11. Januar 
1917 vorhandenen Vorräte zu erstatten. 
Wer, ohne selbst Brenner zu sein, mit Beginn des 11. Januar 1917 unversteuerten 
oder unverzollten Vranntwein, der aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt ist, 
im Gewahrsam hat, hat die Vorräte, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung 
der Eigentümer, der Reichsbranntweinstelle und dem zuständigen Hauplamt bis zum 
20. Januar 1917 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die mit Beginn des 11. Januar 
1917 unterwegs sind, ist unverzüglich nach Empfang von dem Empfänger zu erstatten.
	        
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