702 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
§ 8. Die Beamten der Polizei und die von dem Vorsitzenden der Reichsbrannt.
weinstelle beauftragten Personen sind befugt, in die Betriebs-- und Lagerräume der Betriebe,
in denen Branntwein aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt wird, sowie in die
Lagerräume, in denen unversteuerter oder unverzollter Branntwein, der aus Wein oder
unter Zusatz von Wein hergestellt ist, lagert, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen
vorzunehmen, Geschästsaufzeichnungen einzusehen und Proben ohne Entgelt zu Unter.
suchungszwecken zu entnehmen.
8 9. Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung
erlassen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit den im § 10 bezeichneten Strasen
zu bestrafen sind. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 10. Mil Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer der Vorschrist im § 1 zuwider Wein zur Herstellung von Branntwein ver-
wendet oder zur Verarbeitung auf Branntwein erwirbt;
2. wer der Vorschrift im 53 2 zuwider ohne Genehmigung Branntwein absetzt oder
der Verpflichtung zur Überlassung, Verladung, Aufbewahrung, pfleglichen Be-
handlung und Versicherung (&+ 3) nicht nachkommt;
3. wer der Vorschrift im § 6 zuwider ohne Genehmigung Branntwein gegen Ent-
richlung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr überführt;
4. wer die ihm nach § 7 obliegende Auskunft nicht in der gesetzten Frist erieilt oder
die ihm obliegende Anzeige nicht innerhalb der gesetzten Frist erstartet oder wissent.
lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 11. Dlese Verordnung lriti mit dem 11. Januar 1917 in Kraft.
Zu V Hülsenfrüchte und VI Buchweizen und Hirse.
Bek. über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken
und Lupinen. Vom 6. Januar 1917. (REl. 14.)
[Pr###é A. 88 10, 13 Buchw#. 29. 6. 16; § 10 Hülffr B. 29. 6.; 14. 12. 16; § 2 Futlerm S#.
b. 10.; 14. 12. 16; 3 1 BO. 22. b. 16.] 81. Buchweizen und Hirse, Erbsen, Bohnen und
Linsen aller Art einschließlich Ackerbohnen und Peluschken (Hülsenfrüchte), Gemenge, in
dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befinder,
Wicken und Lupinen dürfen zu Saatzwecken nur abgesetzl werden, wenn sie zu Saat.
zwecken freigegeben sind. Die Freigabe erfolgl durch die Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H.
in Berlin, für Wicken und Lupinen durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte,
G. m. b. H. in Berlin.
§ 2. Der Handel mit Saatgut (5 1) ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 3, nur den
von den Landeszentralbehörden bezeichneten Saatstellen und den von diesen Stellen
zugelassenen Händlern gestattel.
Die Saatstellen, mit Ausnahme der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, können nach
Maßgabe des Bedürsnisses die in ihrem Bezirk ansässigen Händler zum Handel mit Saatgut
zulassen. Als Händler gelten auch Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen.
Die Saatstellen haben den Handel mit Saatgut zu beaufsichtigen. Die zugelassenen
Händler haben über jeden An- und Verkauf von Saatgut ordnungsmäßig Bücher zu führen
und von jedem An- und Verkauf den zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung zu
machen. Die Zulassung kann an weitergehende Bedingungen geknüpft werden. Ins-
besondere kann die zulassende Stelle sich die Beaussichligung der Geschäftsführung vor-
behalten und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Saatgut vorschreiben.
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden.
§ 3. Erzeuger von Saatgut können von den Saatstellen ermächtigt werden, Saatgut
unmittelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen. Die Ermächtigung kann für den
Einzelfoll oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werden.