Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen. 703
3 4. Anerkanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur an Saatstellen oder un-
mittelbar oder durch Vermittlung landwirtschaftlicher Berufsvertretungen und Vereine
an Verbraucher abgesetzt werden. Zum unmtttelbaren oder mittelbaren Absatz an Ver-
braucher bedarf der Erzeuger der Eimächtigung nach §s 3.
Als anerkanntes Saatgut gilt nur Saatgut, das von anerkannten Saatgutwirtschaften
zu Saatzwecken gezegen ist. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften,
die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif= und Veriehrsanzeigers für den Güter-
und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der
Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenbuigischen Staatseisenbahnen und
der Norddeutschen Privateisenbahnen“ vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Er-
gänzungen und Berichtigungen als für das betressende Saatgut anerkannt aufgeführt sind.
Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif-- und Verkehrsanzeigers bestimmen
die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerlannte Saatgutwütschaften gelten.
Alle Lieserungen von anerkanntem Saatgut hat der Veräußerer der für ihn zustän-
digen Saatstelle unverzüglich unter Angabe des Empfängers sowie der Art und Menge
des Saalguts anzuzelgen. ·
Hö.DieVeräußerung,derEtwerunbdieLiefetungvonSaatgutistnutgegen
Saatkarte erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung an die Saatstellen.
Die Saatkarte muß Art und Menge des Saalguts, Namen, Wohnort und Bezirk
des zum Erwerbe Berechtigten sewie den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das
Saatgut mit der Bahn befördert werden soll, die Empfangsstation angeben; sie ist unter
Benutzung eines Vordrucks nach untenstehenden Muslern auszustellen.
Die Saatkarte wird auf Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedürfnisses aus-
gestelli. Die Ausstellung erfolgt für Händler durch die zulassende Saatstelle, für Verbraucher
durch deren Kommunalverband. Dieser kann die Ausstellung der Saatlkarte an andere
Stellen Üübertragen. Der Kommunalverband oder die Stelle, der er die Ausstellung über-
tragen hat, hat der zuständigen Saatstelle mitzutellen, wieviel Saatkarten ausgeslellt sind
und über welche Mengen Saatgut.
§ C. Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens
bei Lieferung des Saatguls auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn ver-
sondt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte
Absendung unter Angabe der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach
dem das Saatgut veifrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat
sich der Veräußerer auf der Saatkkarte den Empfang bestätigen zu lassen.
Der Beräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung ausge-
stellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung des Eiwerbers
unverzüglich der Stelle, von der die Saatkarte ausgestellt ist, einzusenden. Diese Stelle
hat der Saatstelle des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgt ist, und, sofern die Lieferung
in dem Bezirk einer anderen Saatstelle erfolgt ist, auch dieser Mittellung zu machen.
3 7. Die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft hat von ihren Geschäften den zu-
ständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung zu machen. ·
«§S.BeidemVerkausevonSaatgutdurchdenErzeugcrdürfcnfolgendePreise
nicht überschritten werden:
bei Buchweiten 75 Mark für den Doppelzentner,
„ wildem Buchweizen (Eifeler
Buchweizen, Bockheidekorn) 60 „ „ „ b„
Hire 70 „ „ „ „
„ Erbsen 75 „ „ „ »
»Bohnen......... 85,, ,,,, „
„ Linsen 90 „ „ „ „
„ Ackerbohnmen 70 „ „ „ 4
„ Peluschen 70 "„
Gemenge der Betrag, der sich aus der Zusammensetzung des Ge-