706 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
Hier zu: «
Bek. über die Preise für Saatgut von Wicken und Lupinen.
Vom 16. Januar 1917. (R##l. 53.)
I##tre A. 5 8 Abs. 2 BP. 6. 1. 17.] Beim Verkaufe von Saatgut von Lupinen und Wicken
durch den Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:
bei Lupieeen 80 Mark für den Doppelzentner,
Wicken 100 „ „ „ 6„
7#
Zu VIII Gemüse und Obst.
1. Bek. der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. über Höchstpreise
·· für Faßbohnen vom 10. Jannar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 10).
Unter Zustimmung des Bevollmächtigten des Relchstanzlers bestimmen wir: Die
Preise der Faßbohnen dürfen beim Absatz an den Verbraucher höchstens nur 10 Pfg.
für ½ kg höher sein als die Fabrikationspreise").
Dieser Aufschlag von 10 Pfg. slellt eine Vergütung für die Unkosten des Groß- und
Kleinhandels sowie dessen Gewinn dar. 1
Die Höchstpreise, zu denen Faßbohnen hiernach im Kleinhandel abgesetzt werden
dürfen, betragen
für roh eingelegte Faßbohnen 38 Pfg. für das ½ kg,
für abgebrühte Faßbohnen 43 Pfg. für das ½ kg.
Sind die von den Fabriken berechnelen Preise geringer gewesen als die Höchstpreise,
so sind die Kleinhandelspreise entsprechend herabzusetzen.
2. Bek.der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. über den Absatz von DTörrgemäse
vom 1. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 30).
Auf Grund von 52 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom b. Angust
1916 (RE#Bl. 914) wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers
folgendes bestimmt:
§ 1. 1. Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen solches nur gegen einen von der
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin ausgeferligten Bezugsschein abgeben.
2. Die Bezugsscheine werden den von den Landeszentralbehörden der Kriegsgesell-
schaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin namhaft gemachten Stellen überwiesen, die die
weitere Verteilung nach Anweisung der Landeszentralbehörden vornehmen.
82. 1. Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen beim Absatz folgende Preise nicht
überschreiten:
1. für Steckrüen roh, für 100 kg netto 200,— M.,
2. „ Karotten „ „ 100 „ „ 280,— „
3. „ Wirsingkh)l „ „ 100 „ „ 290,— „
4. „ Weißkohhhhl „ „ 100 „ „ 222,, „
5. „ Grünko ... „ „ 100 „ „ 260,— „
6. „ Rotkh)olllll „ „ 100 „ „ 272,— „
7. „ Spinttttt .... „ „ 100 „ „ 367,— „
8. „ Zwiebben „ „ 100 „ „ 365,-— „
9. „ grüne Bohen „ 100 „ „ 480,— „
10. „ Mischgemüsce in der Zusammensetzung
von
10 % Wirsingkohhll
10% Weißkohrml ....
20% Mohrrübeen für 100 „ „ 250, „
55% Steckrübhbn
5% Suppengrin
*) S. oben S. 244.