Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bet. der Kriegsgesellschaft jür Dörrgemüse mbH. über den Absah von Dörrgemüse. 707 
2. Die Preise gelten für sorgsällig und sauber geputzte Warc, blanchiert oder nicht 
blanchiert, unverpackt ab Herstellungsort. 
3. Für die Verpackung in Säcken ist ein Ausschlag bis zu 12, M. für je 100 Ln.r 
für #enverpackung ein Aufschlag bis zu 15,— M. zulässig. 
Sovweit nach den näheren Bestimmungen der Landeszentralbehörden die weitere 
vertellun des Dörrgemlsses seitens der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Stellen dem Groß- 
und Kleinhandel überlassen wird, dürfen im Großhandel höchstens 7 ½%, im Kleinhandel 
höchstens weitere 20% zu den in Absatz 1 festgesetzten Preisen hinzugeschlagen werden. 
§ 3. 1. Bei Streitigkeiten, die sich aus der Lieserung von Dörrgemüse zwischen 
Hersteller und Abnehmer ergeben, entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechts- 
wegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe der anliegenden Schiedsgerichtsordnung. 
2. Bei der Beanstandung der gelleferten Ware kann zur Minderung des Kaufpreises 
nicht Wandelung oder Lieferung anderer Ware verlangt werden. 
Schiedsgerichtsordnung für Streitigkeilen aus der Lieferung 
von Dörrgemuse. 
§s 1. Der Abnehmer von inländischem Dörrgemüse sst berechligt, salls er den Ausfall 
der ihm gelieferten Ware bemängelt, eine Abschätzung durch das von der Reichsstelle für 
Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung G. m. b. H., Berlin, eingerichtete Schledsgericht 
vornehmen zu lassen. 
§ 2. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt zu diesem Zweck einen ständigen 
Geschäftsführer sowie einen Stellvertreter desselben, und ersucht ferner die Handelskammer 
Berlin um die Aufstellung einer Liste von 12 Dörrgemüsehändlern und stellt selbst eine 
Liste von 12 Dörrgemüsefabrikanten auf, die geeignet und bereit sind, als Schiedsrichter 
tätig zu sein. 
§ 3. Der in 5 1 genannte Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts. 
Er beraumt die Termine an und vermittelt alle Ladungen und Zustellungen. Er leitet 
die mündlichen Verhandlungen und vernimmt nach Beschluß des Schiedsgerichts die Zeugen 
und Sachverständigen. Er gllt ein für allemal als mit der Zustellung und Niederlegung 
der Schiedssprüche im Sinne des # 1039 Zivilprozeßordnung von den Schiedsrichtern 
beauftragt. Alle dem Schiedsgericht zu unterbreitenden Eingaben, Anträge und Mit- 
leilungen sind an den Geschäftsführer zu richten. 
s4. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern; ein 
Mitglied ist der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. Die vier anderen Mitglieder 
werden von dem Geschäftsführer zu Schiedrichtern bestellt, und zwar derart, daß er aus 
der Liste der Handelskammer Berlin und der Liste der Dörrgemüsesabrikanten je zwei 
Schledsrichter beruft und zwar möglichst der Reihenfolge nach. 
Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so slud hierfür tunlichst die- 
selben Schiedsrichter zu bestellen. 
§ 5. Ein Schiedsrichter, der nach der Zivilprozeßordnung beim ordentlichen Gericht 
von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen wäre, gilt als an der Ausübung seines 
Amtes verhindert. Über Ablehnungsanträge entscheidel endgültig nach Anhörung des 
abgelehnten Schiedsrichters die Verwaltungsabteilung der Reichsstelle für Gemüse und 
Obst in Berlin. 
§s 6. Die Anrufung des Schledsgerichts seitens des Abnehmers erfolgt in der Weise, 
daß er unverzüglich nach Erhalt der Ware durch einen beeidigten Probenzieher, wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, durch einen unparteiischen Sachverständigen aus der beanstan- 
deten Menge zwei Proben entnehmen und versiegeln läßt und die Proben unverzüglich 
dem Geschäftsführer des Schiedsgerichts einjendet. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift 
geht der Abnehmer seines Anspruches wegen Minderwerts der Ware verlustig. 
§ 7. Die Parteien können sich in den mündlichen Verhandlungen vertreten lassen; 
sie können auch mit Beiständen erscheinen. Eine Verpflichtung zum Erscheinen in der 
Verhandlung besteht nicht. Die Parteien können thre Ausführungen dem Schiedsgericht 
auch schriftlich unterbreiten. 
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