710 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
4. Der Verwaltungsausschuß kann dem Vorsitzenden die Ermächtigung erteilen,
bestimmte Geschäftszweige selbständig zu erledigen.
5. Die allgeneimen Anordnungen der Verwaltungsstelle sind im „Deutschen Reichs-
anzeiger“ bekanntzugeben.
6. Der Verwaltungsausschuß wird von dem Reichskommissar für Fischversorgung
nach Maßgabe des Bedürfnisses, jedoch mindestens einmal vierteljährlich, einberufen.
Dabet soll die Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Verwaltungsausschuß ist beschluß.-
fähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind
schriftlich festzustellen und vom Vorsißenden und einem weiteren Mitglied zu vollziehen.
7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 1.) an die Stelle
der Bekanntmachung über die Einrichtung einer Überwachungsstelle für Seemuscheln vom
16. November 1916 (Reichsanzeiger Nr. 273). Die bisherigen Milglieder des Verwaltungs.
ausschusses bleiben im Amte.
Zu XVI Eier.
Preuß. Bek. über den Verkehr mit Bruteiern. Bom 15. Januar 1917.
(LM#I. 44.)
1 15 Eier O. 12. 8. 16.] I. Der Verkehr mit Beuteiern wird für Gänseeier vom
20. Januar, für andere Eier vom 10. Februar an bis 30. Juni unter folgenden Bedingungen
gestattet:
1. Die Versendung darf nur von Geflügelhaltern unmittelbar an Geflügelhalter
erfolgen.
2. Wer Hühnereier zu Brutzwecken verkauft, hat hierüber Aufzeichnungen zu führen,
aus denen hervorgeht:
Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier, Tag des
Versandes.
Die Aufzeichnungen sind dem Kommunalverband auf Erfordern vorzu-
legen.
3. Eier, die als Bruteier gekauft sind, dürfen nur zur Brut verwendet werden.
4. Die Bruteiersendungen müssen die deutliche Kennzeichnung als Bruteier erhalten.
II. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ziffer 1 fallen unter die Straf-
bestimmungen der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (RGl. 927).
Zu XVII Gerste, Malz, Hefe und XVIII Hafer.
1. Bek. über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saat-
zwecken. Vom 11. Januar 11917. (RGBl. 31.)
I## A. 8 6a Hafer G., § 7# Gerste D., B. 22. ö. 16.] § 1. Die Veräußerung, der.
Er werb und die Lieferung von Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken ist nur gegen
Saatkarte erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Hafer oder Sommergerste
zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk
die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk
der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Aus-
stellung der Karten an andere Stellen übertragen.
8 2. Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Er-
werbe Berechtigten, den Ort, wohin geliesert werden soll, und, wenn das Getreide mit
der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbenden
Mengen angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehendem Muster
auszustellen.
§& 3. Die Veräußerung bedarf bei Hofer nach § 2 der Verordnung über Hafer
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (RGl. 811), bei Sommergerste nach den 35. 2, 22