712 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
Saatkarte in Höhe der zu erwerbenden Menge Hafer oder Gerste nach dem aufgestellten
Muster a (Rl.35) ausstellen lassen. Auf der Saatkarte muß Name, Wohnort und Kom-
munolverband des zum Erwerbe Berechtigten, der Ort, wohin das Saatgetreide gellesert
werden soll, und bei Beförderung mit der Eisenbahn die Empfangsstation ausgefüllt sein.
Stellt der Kommunalverband die Saatkarte nicht selbst aus, sondern überträgt er
die Ausstellung an andere Stellen, so müssen die Saatkarten gleichwohl mit dem Stempet
des Kommunalvberbandes, in dessen Bezirk das Saatgut eingeführt werden soll, versehen
sein. Karten ohne Stempel des Kommunalverbandes, in dem die Aussaat erfolgen soll,
sind ungültig.
Auf Grund der ihm ausgestellten Saatkarte kann der Landwirt die in ihr angegebene
Menge Saatgut entweder unmittelbar von einem anderen Landwirt oder miltelbar durch
einen zugelassenen Saatguthändler beziehen.
II. Wer selbstgebauten Haser oder selbstgebaute Gerste zu Saatzwecken abgeben
will, bedarf hierzu der Genehmigung des Kommunalverbandes, für den der Hafer oder
die Gerste beschlagnahmt ist.
Diese Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer
1. eine für die zu veräußernde Getreideart anerkannte,
d. h. eniweder in der Sondernummer des Gemeinsamen Tarif- und Verkehrs-
anzeigers für den Güter= und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen
Staatseisenbahnverwaltung, der Militärelsenbahnen, der Mecklenburgischen und
Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen
vom 16. September 1916 und den hierzu erschienenen Nachträgen für Hafer oder
Gerste aufgeführte
oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinsamen Tarif= und Ver-
kehrsanzeigers durch die Landeszentralbehörde als solche bezeichnele
Saatgutwirtschaft für Hafer und Gerste betreibt,
2. dem Kommunalverband den Nachweis erbracht hat, daß er sich in den Jahren
1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken befaßt
hat und der Kommunalverband ihm daraufhin die Genehmigung zum Verkaufe selbst-
gezogenen Saathafers oder selbstgezogener Saatgerste zu Saatzwecken allgemein erteilt hat.
III. Wer mit nicht selkstgebautem Hafer oder nicht selbstgebauter Sommergersle
zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung durch die Reichsfuttermittelstelle oder
eine von ihr ermächtigte Stelle (G 4 Abs. 1 a. a. O.).
1. Zugelassene Händler sind zum Ankauf von Saathafer oder Saatgerste gegen
Saalkarte überall berechtigt, zum Verkauf nur in den Gebieten, für die sie zugelassen sind
(& 4 Abs. 2 a. a. O.).
2. Soweit Händler (einschließlich Genossenschaften, Konsumvereine u. dgl.) Hafer
und Gerste nur innerhalb des Kommunalverbandes, in dem sie ihre gewerbliche Nieder-
lassung haben, zur Saat abgeben, haben sie ihre Zulassung durch den Kommunalber=
band, auf den wir die Befugnis zur Zulassung für seinen Bezirk hiermit übertragen, zu
erwirken. Der Kommunalverband hat den von ihm zugelassenen Saatguthändler zur
Führung ordnungsmäßiger Bücher zu verpflichten, die Überwachung seines Geschäftsbe-
triebs zu übernehmen und der Reichsfuttermittelstelle monatlich bis zum 10. d. M eine
Aufstellung über den Umsatz an Hafer und Gerste zu Saatzwecken nach anliegenden
Mustern f) a und b einzureichen.
3. Beabsichtigt ein Händler (Genossenschaft, Konsumverein oder dergl.), in mehreren
Kommunalverbänden desselben Bundesstaats Hafer oder Gerste zu Saatzwecken abzu-
geben, so hat er die Zulassung durch die zuständige Landessuttermittelstelle (Landesfutter-
mittelamt), auf die wir die Befugnis zur Zulassung für ihren Bezirk hiermit übertragen,
zu erwirken.
1) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.