Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken. 713 
Dieser Stelle ist nach dem beiliegenden Muster c der Antrag auf Zulassung durch Ver- 
mittlung des Kommunalverbandes und der landwirtschaftlichen Körperschaft einzureichen. 
4. Beabsichtigt ein Händler (Genossenschaft, Konsumverein oder dgl.), Hafer oder 
Gerste zu Saatzwecken in dem Gebiete mehrerer Bundesstaaten abzugeben, so ist nach dem 
beiliegenden Muster c der Antrag auf Zulassung durch Vermittlung des Kommunalver= 
bandes und der landwirtschaftlichen Körperschaft an die Reichsfuttermittelstelle zu richten.“ 
5. Auch im Falle der Zulassung eines Händleis durch die Landesfuttermittelstelle 
für den Bezirk des betreffenden Bundesstaats oder durch die Reichsfuttermittelstelle für 
den Umfang des Reiches oder mehrerer Bundesstaaten hat der Kommunalverband die 
Verpflichtung zu übernehmen, den Geschäftsbetrieb des Antragstellers hinsichtlich des 
Verkehrs mit Saathafer und Saatgerste zu überwachen und die zu 2 erwähnten monatlichen 
Aufstellungen an die Reichsfutlermittelstelle einzureichen. Die Übernahme dieser Ver- 
pflichtung hat der Kommunalverband durch unterschriftliche Vollziehung des Zulassungs- 
antrags zu bestätigen, bevor er den Antrag der zuständigen landwirtschaftlichen Körperschaft 
(Landwirtschaftskammer, Landwirtschaftsrat, Landeskulturrat oder dgl.) zur Besörderung 
weitersendet. 
6. Die landwirtschaftliche Körperschaft (Landwirtschaftskammer usw.) prüft, ob die 
Zulassung des Händlers für den beantragten Bezirk erwünscht ist. Wenn sie den Antrag. 
auf Zulassung als Saathändler befürwortet, hat sie ihn im Falle zu 3 an die Landesfutter- 
mittelstelle (Landesfuttermittelamt), im Falle zu 4 an die Reichsfuttermittelstelle weiter- 
ugeben. 
Kann der Antrag von der landwirtschaftlichen Körperschaft nicht befürwortet werden, 
so ist der Antrag von ihr unter Angabe der Gründe an den Kommunalverband zurück- 
zusenden. 
7. Die Ausstellung der Saatkarten, ohne welche auch der Händler Hafer und Gerste 
zu Saatzwecken nicht kaufen darf, hat der Händler bei dem Kommunalverband, in dessen 
Bezirk er seine gewerbliche Niederlassung hat, zu beantragen. UÜberträgt der Kommunal.- 
verband die Ausstellung der Saatkarte für zugelassene Soatguthändler einer anderen 
Stelle, so muß gleichwohl die Saatkarte den Stempel des Kommunalverbandes, in dem 
der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat, tragen. Karten ohne diesen Stempel 
sind ungüllig. 
8. Ein zugelassener Händler darf Hafer oder Geiste zu Saatzwecken entweder un- 
mittelbar an Landwirte oder aber an einen anderen zugelassenen Händler (Genossenschaften, 
Konsumverein oder dgl.) veräußern. Er muß sich aber spätestens beim Abschluß des Ver- 
irags über die veräußerten Mengen lautende Saatkarten von dem das Saatgetreide er- 
werbenden Landwirt oder zugelassenen Händler aushändiges lassen. Der Händler muß 
für soviel Haser oder Gerste, als er selbst auf Saatlarten bezogen hat, auch seinerselts wieder 
Saatkarten seiner Abnehmer beibringen, den nicht durch Saatkarten gedeckten Rest muß 
er als Bestand nachweisen. 
IV. Die Veräußerer von Saatgetreide haben die Saatlarten ihrem Kommunal= 
verbande binnen zwei Wochen nach der Absendung, mit der von der Eisenbahnverwaltung 
ausgestellten Bescheinsgung über die Absendung oder mit der Empfangsbestäligung des 
Erwerbers versehen, einzusenden. 
Es ist ersorderlich, daß die Kommunalverbände der Reichssutlermiltelstelle von den 
in ihrem Bezirk aufgekauften Saatgutmengen Kenntnis geben. 
Soweit Hafer in Betracht kommt, sind die eingereichten Saatkarten monatlich der 
Reichssuttermittelslelle (vgl. 3 21 der Haferverordnung vom 6. Juli 1916) bis zum 5. unter 
Beifügung einer Aufstellung, geordnet nach Empfänger und Menge, einzureichen. 
Soweit Sommergerste in Betracht kommt, sind die eingereichten Saatkarten mit der 
monatlichen Gerstenbestandsanzeige der Reichsfuttermittelstelle einzusenden. 
Genaue Beachtung dieser Vorschrift ist erforderlich, da sonst aus dem Bezirke hinaus- 
gehende Saatmengen auf die Ablieferungspflicht des Kommunalverbandes nicht ange- 
rechnet werden können.
	        
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