716. Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Jannar bis 16. Februar 1917.
zu erklären, ob sie die angebotenen Gegenstände Üübernehmen will. Erklärt sich die Kriegs-
schmieröl-Gesellschaft nicht unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr oder
binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, so erlischt die Lieferungspflicht.
§ 7. Den Prei für die übernommenen Vorräte setzt die Kriegsschmie röl-Gesellschaft
endgültig sest.
§ 8. Alle Streitlgkeiten zwischen der Kriegsschmieröl-Gesellschaft und dem Ber-
dußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet
endgliltig das Reichsschiedsge zicht für Kriegswirtschaft in Berlin. )
8 9. Erfolgt die UÜberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Kriegsschmieröl--Gesellschaft durch Anordnung der von der Landeszentralbehörde be-
stimmten Behörde auf sie oder auf die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen.
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in welchem die Anordnung
dem zur Uberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 10. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen zwei
Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Kriegsschmieröl--Gesellschaft das
Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frifl, so geht die Gefahr
des Unterganges und der Verschlechterung auf die Kriegsschmieröl-Gesellschaft über, und
der Übernahmepreis# ist von diesem Zeitpunkt ab mit eins vom Hundert über dem jeweiligen
Reichsbankdiskontsatze zu verzinsen. Die Zahlung des Übernahmepreises erfolgt spätestens
binnen zwei Wochen nach der Abnahme.
* 11. Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat bei Abgabe der erworbenen Gegenstände
die Weisungen des Reichsfanzlers innezuhalten.
§ 12. Nicht unter diese Bestimmungen fallen Mineralöle, die bei plus 15 Grad
Celsius ein spezifisches Gewicht von nicht über 0,835 einschließlich haben (Gasolin, Benzin,
Petroleum).
5 13. Die Vorschriften der Bekanntmachung, betrefsend Bestimmungen für den
Kleinhandel mit Kerzen, vom 4. Dezember 1901 (RGBl. 494) finden auch auf die Padungen
mit Ceresin= und Wachskerzen Anwendung.
Außerdem muß jede Packung mit Kerzen auf der Außenseite in einer für den Käufer
leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Firma sowie den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung
desjenigen, der die Kerzen hergestellt hat;
2. den Kl inverkaufspreis
a) für die ganze Packung,
b) für die einzelne Kerze;
3. die Anzahl der in der Packung enthaltenen Kerzen.
Einzelne Kerzen dürsen nur aus den dazu gehörenden Packungen verkauft werden,
so daß der Käufer sich von der Richtigkeit des verlangten Preises überzeugen kann: mehr
als drei einzelne Kerzen auf einmal abzugeben, ist verboten.
§ 14. Kerzen und Kerzenabfälle dürfen ohne Einwilligung der Kriegsschmieröl-
Gesellschaft zur gewerblichen Verwertung nicht umgeschmolzen werden.
§ 15. Die Krlegsschmieröl-Gesellschaft hat bei der Abgabe von Rohstoffen zur Kerzen-
herstellung vorzuschreiben, daß dlese Stoffe nur zur Herstellung von Kerzen zu verwenden
sind. Sie hat weiter vorzuschreiben, welche Kleinverkaufspreise für die Kerzen auf den
Packungen anzugeben sind.
§ 16. Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen
zulassen; sic regelt den Verkehr mit Altarkerzen und Dosenlichten.
J 17. Diese Bestimmungen finden weder Anwendung auf Vorräte, die im Eigen-
tume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, der Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung stehen, noch aus Mengen der im 51 bezeichnelen Gegenstände,
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1917 ze Bezeichnung für das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf (Reichsanzeiger