Knochen-Verordnung vom 13. Februar 1917. 717
die im Inland erzeugt und von diesen Stellen gekauft oder im Ausland erzeugt und in deren
Auftrag eingeführt werden.
§ 18. Mit Gefängnts bis zu sechs Monalen oder Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der & 1 bis 3, 5, des § 13 Abs. 1 oder der dort genannten
Bekanntmachung, des & 13 Abs. 3, des § 14 oder den gemäß §& 15 vorgeschriebenen
Bedingungen zuwiderhandelt;
wer die gemäß § 4 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteu#t
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
3. wer den Bestimmungen des §5 13 oder der dort genannten Bekanntmachung zu-
wider Kerzen ohne die vorgeschriebenen Angaben feilhält, verkauft oder sonst
in den Verkehr bringt oder Kerzenpackungen mit Angaben versieht, die der Wahr-
heit nicht entsprechen;
4. wer wissentlich Kerzen, deren Packung mit unrichtigen Angaben der im §5 13 oder
der dort genannten Bekanntmachung vorgeschrlebenen Art versehen ist, feilhält,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt;
5. wer den gemäß § 13 auf der Packung angegebenen Kleinverlaufspreis überschreitet.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 19. Die Bestimmungen treten mit dem 21. Januar 1917, die Bestimmungen
des §* 13 mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.
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2. Knochen, Rinderfüße, Hornschläuche.
Bek. über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen,
insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen.
Vom 13. Februar 1917. (R#l. 137.)
IGR.I #§6 1. Knochen dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise vernichtet,
noch zu Dünge= oder Futterzwecken verwendet werden; sie sind vielmehr geireunt von
anderen Abfällen aufzubewahren. Die Versütterung an Hunde und an Geflügel in der
eigenen Wirtschaft bleibt gestattel. Soweit die Knochen der Verarbeiltung nicht schon aus
andere Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler oder Sammler, zugeführt werden,
sind sie an die von der zuständigen Behörde bezeichneten Stellen zu den von ihr festgesetzten
Bedingungen abzuliefern.
Für Knochen, die in Haushaltungen abfallen, gelten vorstehende Bestimmungen
nur, wenn die zuständigen Behörden es anordnen. Die Anordnung hat zu erfolgen, wenn
eine regelmäßige Abholung dec Abfälle stattfindet.
Knochen im Sinne dieser Verordnung sind tierische Knochen jeder Art, Hornschläuche
(Hornzapfen) sowie die Füße von Rindern und Pferden.
#§ 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Knochen, auch soweit sie
aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten eingeführt werden, zu regeln.
g 3. Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers sind dem Kriegsausschusse für
pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin, onzumelden und auf Ver-
langen abzrliefern:
1. Ole und Fette sowie Ol= und Fettsäuren jeder Art, die aus Knochen durch technische
Verarbeitung gewonnen sind;
2. alle durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spülwasserfetle
und Klärschlammfette;
3. alle in Abdeckereien, Kadaververwertungsanstalten sowie Anstalten zur Ver-
arbeitung von beanstandetem Fleische anfallenden Ole, Feite, Ol- und Fett-
säuren;