718 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
4. alle mit Wasser, Dampf oder Lösungsmitteln gewonnenen Ole, Fette, Ol. und
Fettsäuren, alle durch Umwandlung aus Rohstoffen jeder Art gewonnenen O.
und Fetisäuren sowie alle öl- und fettsäurehaltigen Raffinationsrückstände;
. Wollfett und Tran, ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnung;
alle durch Pressung gewonnenen Ole, Fette, Ol- und Fettsäuren;
öl., fett-, öl- oder settsäurehaltige oder tranhaltige Klär= und Bleichmassen;
gl alle verdorbenen oder sonst für die menschliche Ernährung nicht geeigneten, ganz
odec zum Teil aus tierischen Stoffen hergestellten Konserven, Würste sowie
sonstigen Fleisch- und Fettwaren, die in gewerblichen oder Handelsbetrieben
anfallen. ·
In gleicher Weise sind die aus Knochen hergestellten Futtermittel dem Kriegs.
ausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, anzumelden und aus Verlangen abzu-
liefern.
Der Reichskanzler kann die Ablieferungspflicht auf andere setthaltige Stofsc aus-
dehnen.
Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zustande, so wird er durch die höhere
Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
§8 4. Der Preis für die nachstehend aufgeführten Ole und Feite darf für 100 Kilo—
gramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei Waggon Versandstation nicht übersteigen:
bei technischem Knochensetett.. 350 Mark,
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bei Speiseknochenseiit. 375 „
bei rohem Klauenökt 400 „
bei Abdeckereiset 320 „
Der Reichskanzler kann vorstehende Preise abändern sowie Höchsipreise für Knochen,
die im § 3 bezeichneten oder nach § 3 zu bezeichnenden Stoffe und die daraus gewonnenen
Ole, Fette, Ol- und Fettsäuren festsetzen.
Die im Abs. 1 oder gemäß Abs. 2 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen
vom 21. Januar 1915 (Röl. 25), vom 23. September 1915 (Rl. 603) und vom
23. März 1916 (REBl. 183). "
"§·5.DekReichstanzlercrläßtdieAusführungsbesiimmungcn.WelcheBehörden
alszuständigeBehördenimSinnedeöHlundwelchealshöhete Verwaltungsbehörden
im Sinne des §# 3 Abs. 4 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde.
Deer Relchskanzler kann Ausnahmen von den Vorschristen der Verordnung zulassen.
8§ 6. Wer den Vorschriften des § 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder den auf Grund des #2,
§*s 5 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Neben der Strafe
fann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7. Die Verordnung tritt aom 16. Februar 1917 in Kraft; sie tril! an die Stelle
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen
vom 13. April 1916 (RGBl. 276), der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften
dieser Verordnung vom 25. Mai 1916 (R#Bl. 409), der Bekanntmachung zur Ergänzung
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen usw. vom 5. Oktober 1916 (ReBl.
1128), der Bekanntmachungen zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnung
der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen usw. vom 5. Oktober 1916
Rol. 1129) und vom 17. November 1916 (REl. 1283). Der Reichskanzler bestimmt
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.