Ausführungsbestimmungen zur Knochen VO. vom 15. Februar 1917. 719
Hier zu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur V0. über den Verkehr
mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und
anderen fetthaltigen Stossen vom 15. Februar 1917 (RÖl. 137).
Vom 16. Februar 1917. (R#l. 140.)
SS 2, 35 Knochen Be. 15. 2. 17.) § 1. Wer wöchentlich — alle Zufuhren einer Woche
zusammengerechnetl — 500 oder mehr Kilogramm Knochen (5 1 Abs. 3 der Bekanntmachung
über den Verkehr mit Knochen vom 15. Februar 19171RGBl. 137)) in Gewahrsam nimmt,
ist verpflichiet, diese am Sonnabend jeder Woche getrennt nach Eigentümern und Arten
in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und Lagerungs-
orts dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. (Knochen-
stelle) im Berlin anzuzeigen, sofern nicht im Einzelfalle hinsichtlich der meldepflichtigen
Menge eine anderweite Vereinbarung mit der Knochenstelle getroffen ist.
Fleisc= und Wurstkonservensabriken, Schinkensalzereien, Wurstsabrilen, Kopf-
ausschlächtereien haben die in ihrem Betrieb ansallenden frischen Knochen täglich dem
Kriegsausschusse (Knochenstelle) entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 anzuzeigen,
sofern nicht im Einzelfall eine besondere Vereinbarung mit dem Kriegsausschusse (Knochen-
stelle) über fortlaufende Zuteilung des Gesälles an bestimmte Betriebe getroffen ist.
§ 2. Die weitere Verfügung über die nach §s 1 angemeldeten Knochen sowie jede
Verarbeitung von Knochen ist unbeschadet der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochen-
fetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Rl. 137) nur mit
Zustimmung des Kriegsausschusses (Knochenstelle) gestattet. Der Kriegsausschuß (Knochen-
stelle) hat sich auf Anfrage wegen der Verfügung über die Knochen unverzüglich nach
Empfang zu erklären. Auf sein Verlangen sind die Knochen dem von ihm bezeichneten
Betriebe zur Verarbeitung zuzuleiten. Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht
zustande, so setzt der Kriegsausschuß (Knochenstelle) diesen endgültig fest.
Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hal nach näherer Welsung des Reichskanzlers
zu veranlassen, daß von dem Gesamtgefälle an Knochen ein angemessener Teil den Bein-
warenfabriken und ähnlichen Betrieben zugeführt wird. Nach erfolgter Entfetlung sind
sämtliche Mengen Knochen, Knochenschrot und Knochenrückstände, soweit sie nicht nach
vorstehender Bestimmung den Beinwarenfabriken zuzuweisen sind, dem Kriegsausschusse
für Ersatzfutter nach dessen Vorschriften anzumelden und zur Verfügung zu stellen. Die
bei der Entfettung von frischen Knochen anfallende Leimbrühe ist sofort haltbar einzudicken
und dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tiecische Ole und Feite (Knochenstelle) zur
Verfügung zu stellen. Den Preis für entseltete Knochen, Knochenschrot, Knochenrückstände
und Leimbrühe setzen der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette und
der Kriegsausschuß für Ersatzsutter gemeinsam sest. Der Kriegsausschuß für Ersatzsutter
hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers zu veranlassen, daß eine angemessene Menge
entfetteter Knochen und Knochenrückstände zur Herstellung von Gelatine und Leim ver-
wandt werden.
§ 3. Wer gewerbsmäßig Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen oder Schweine schlachtet,
ist verpflichtet, auf Verlangen des Kriegsausschusscs für pflanzliche und lierische Ole und
Fette (Knochenstelle) die anfallenden frischen Knochen den von diesem bezeichneten Stellen
unmittelbar zuzuleiten. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen durch
die Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Knochen, die mit der Fleischration im regel-
mäßigen Kleinverkauf an die Bevölkerung abgegeben werden, fallen nicht unter. diese
Bestimmung.
Die Preisbestimmung erfolgt nach 12 Abs. 1 Satz 4.
8 4. Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen Ole, Feite, Ol- oder
Fettfäuren gewonnen werden, haben dliese waggonweise jedesmal dann dem Kriegs-