Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

720 Die Kriegswirtschaftsgesete vom 1. Januar bis 16. Jebruar 1917. 
ausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fetle unter Einsendung größerer versiegelter 
Proben und Untersuchungsbescheinigungen anzubieten, wenn diese Menge in der Fabri- 
kation angefallen ist. In der Fabrikation anfallendes Knochenspeisefett, Klauen- und 
Knochenöl muß bereits bei Mengen von 100 Kilogramm netto angeboten werden. 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1) zu 
erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen 10 Tagen nach Absendung des 
Angebots eine Erklätung nicht ein oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht 
Üübernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die ange- 
botene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen an die von ihm auf- 
gegebene Adresse zu verladen. 
§s 5. Betriebe, bei denen Stoffe der im § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 oder gemäß Abs. 3 
der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere 
Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (RGBl. 137) 
bezeichnelen Art vorhanden sind, gewonnen werden oder abfallen, sind verpflichtel, die 
Stoffe dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette jedesmal dann 
anzubieten, wenn die vorhandene Menge mindestens 100 Kilogramm beträgt, sosern nicht 
im Einzelsfall eine besondere Vereinbarung mit dem Kriegsausschuß über sortlausende 
Lieferung der Stoffe getroffen ist. 
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
5* 6. Knochen verarbellende Betriebe, in denen aus Knochen Futtermittel gewonnen 
werden, haben am Sonnabend jeder Woche die vorhandenen Futtermiltel geirennt nach 
Eigentümern und Arten unter Angabe der Menge, des Herstellungsorts, des Gehalts 
an Rohprotein usw., verdaulichem Protein, Phosphorsäure dem Kriegsausschusse für 
Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin anzubieten. Dem ersten Angebot einer jeden Art sind 
größere versiegelte Proben und Untersuchungsbescheinigungen beizufügen. 
Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots 
(Abs. 1) zu erklären, ob er die Futtermittel übernehmen will. Geht binnen 14 Tagen nach 
Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsausschuß, das 
er die Futtermittel nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der 
Kriegsausschuß, die Futtermittel übernehmen zu wollen, so 8 sie auf sein Verlangen 
an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. 
§ 7. Die Bestimmungen treten am 16. Februar 1917 in Kraft. Sie treten an die 
Stelle der Bekannlmachungen, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen, Hornschläuchen vom 2., 25. Mai und 5. Ol- 
tober 1916 (ZVl. 103, 114 und 311). 
3. Verwendung zu technischen Zwecken. 
Bek., betr. Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer. 
Vom 16. Februar 1917. (R#l. 151.) 
IBK.] § 1. Natürlicher Kampfer (Japanlampfer) darf unbeschadet seiner Verwendung 
für Zwecke der Heeres- und Marineverwaltung nur zur Herstellung von Arzneien oder 
Arzneimitteln für den inneren Gebrauch bei Menschen einschließlich Einspritzungen unter 
die Haut und in die Blutbahn verwendet werden. 
8 2. Die unter Verwendung von natürlichem Kampser (Japankampfer) noch her- 
stellbaren Arzneien und Arzneimittel dürfen in den Apotheken nur auf jedesmal erneute 
schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anwelsung eines Arztes oder Zahn- 
arztes abgegeben werden. 
*.. 3. Für andere als die im §& 1 bezeichneten arzneilichen Zwecke ist an Stelle des 
natürlichen (Japan-) Kampfers künstlicher (synthetischer) Kampfer zu verwenden, der 
nachstehenden Anforderungen entsprechen muß: 
Er darf nicht unter 175 Grad schmelzen und den polarisierten Lichtstrahl 
nicht oder nur wenig nach links oder nach rechts drehen. Für eine 20prozentige
	        
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