Prcuß. Verfügung über den Verkehr mit Seife und anderen Waschmitteln. 721
Lösung in absolutem Alkohol darf laly 20 Grad zwischen — 2 Grad und + 5 Grad
schwanken. Die weingeistige Lösung (1—9) dars durch Silbernitratlösung nicht
verändert werden.
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
# 4. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften der 83 1 und 2 zuwiderhandelt.
§ 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbot im # 1 gestatten.
#l# 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (17. 2.1 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Anßerkrafttretens.
4. Seife, Seifenersatz, So da.
Preuß. Verfügung über den Verkehr mit Seife und anderen Wasch-
mitteln. Vom 10. Januar 1917. (SMBl. 16.)
Nach den Ausführungsbestimmungen des Reichslanzlers vom 21. Juli 1916 (RBl.
766) zur Verordnung vom 18. April 1916 dürfen Seife, Seisenpulver und andere fett-
haltige Waschmittel nur gegen Seifenkarte oder Seifenausweis abgegeben werden. Bei
Erlaß dieser Bestimmung war man davon ausgegangen, daß die mit der Ausgabe von
Seifenkarten betrauten Stellen die zur Uberwachung der Seifenhändler erforderlichen
Maßnahmen treffen würden. Es hat sich nunmehr herausgestellt, daß viele Ortsbehörden
keine oder nur unzureichende Kontrollauordnungen erlassen haben und infolgedessen die
genannten Waschmiltel vielfach von den Seifenhändlern der ausdrücklichen Vorschrift.
zuwider ohne Vorweisung der Seifenkarten und Ausweise abgegeben werden.
Wir bestimmen daher auf Grund der F§ 12 und 15 der Verordnung vom 25. Sep-
tember/4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver-
sorgungsregelung (RGl. 607, 728) folgendes:
I. Die Kommunalverbände (Stadt- und Landkreise) haben unverzüglich dafür zu
sorgen, daß Seife, Seifenpulver und andere fetthaltige Waschmittel gemäß § 2 Ziff. II
und § 8 Abs. 2 der zur Verordnung vom 18. April 1916 erlassenen Ausführungsbestim-
mungen vom 21. Juli 1916 nur gegen Seifenkarte oder Seifenausweise abgegeben werden.
Zur Ausgabe der Selfenkarten und-Auswelse sind für die Stadtkreise der Gemeindevorstand,
für die Landkreise der Landrat (in Hohenzollern der Oberamtmann) verpflichtet. Die
Seifenkarten haben dem den Ausführungsbestimmungen vom 21. Juli 1916 beigefügten
Muster unter sinngemäßer Anderung der Monatsbezeichnungen zu entsprechen. Die durch
die Ausgabe der Karten und Ausweise sowie durch die sonstige Versorgungsregelung eni-
stehenden Kosten fallen den Kommunalverbänden zur Last.
II. Die Kommunalvberbände (Sladt- und Landkreise) haben alsbald eine wirksamec
Kontrolle darüber einzurichten, daß die Abgabe von Seife, Seifenpulver und anderer
fetthaltiger Waschmittel nur gzegen Seifenkarte oder Seifenausweise geschieht. Zu diesem
Zwecke sind insbesondere solgende Maßnahmen zu treffen: «
1. Jeder, der im Kleinhandel Seife abgibt, hat ein Lagerbuch über seine am 1. jeden
Monats vorhandenen Bestände an Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
Waschmitteln zu führen.
2. Jede im Laufe des Monats stattsindende Anschaffung von Seife usw. ist von dem
Seifenhändler in ein Verzeichnis einzutragen. Die bei der Anschaffung ausge-
stellten und erhaltenen Fakturen und sonstigen Unterlagen sind in übersichtlicher
Weise zu sammeln und zur Einsichtnahme des Uberwachungsbeamten jeder-
zeit zur Verfügung zu halten.
3. Die bei der Abgabe von Seife usw. erhaltenen Abschnitte der Seifenkarte sind
sorgfältig aufzubewahren und zu näher festzusetzenden Zeilen an die Über-
wachungsstelle abzuliefern.
Für die Übergabe von Seife usw. gegen Vorlegung von Ausweisen (Bezugs-
scheinen der Ortsbehörden usw.) ist ein Nachweisbuch anzulegen, das über jede
Kricgsbuch. Bd. 4. 46