722 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
Abgabe nach Zeit und Menge sowie über den Aussteller und die laufende Nummer
des Ausweises (Bezugsscheins) Ausschluß zu geben hatl. Findet eine Numerierung
der Ausweise (Bezugsscheine) durch die Ausgabestellen nicht statt, so ist in dem
Nachweisbuch auch der Name des Ausweis-(Bezugsschein-)Inhabers anzugeben.
III. Die Kommunalverbände oder die von ihnen beauftragten Stellen haben die
Verkaufsstellen von Seise usw. auf die genaue Innehaltung der gesetzlichen Vorschriften
über die Abgabe von Seise usw. durch häufige Prüfung des Lagerbuchs und der Belege,
durch Anstellung von Vergleichen mit den abgelieferten Abschnitten der Seifenkarten und
auf sonstige geeignete Weise dauernd zu überwachen. Als Prüfungsbeaomte werden die
Revisoren der Preisprüfungsstellen heranzuziehen sein; neue Organe sind, wenn irgend
möglich, nicht zu schaffen.
IV. Landkreise können den Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern die selb-
ständige Regelung der Seifenabgabe in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durch gleich-
zeitige Bestimmung der zur Ausgabe der Seifenkarten und Seifenausweise befugten
Stellen sowie die selbständige Durchführung der Uberwachungsmaßnahmen für ihre Bezirke
übertragen.
Wir ersuchen, die Kommunalverbände umgehend zu dem Erlaß solcher Vorschriften
zu veranlassen, gegebenensalls auf Grund der von uns zusammen mit dem Herrn Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten am 19. Juli 1916 erlassenen Ergänzung der
Ausführungsanwelsung vom 6. Oktober 1915 zur Verordnung über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915.
(HMl. 1916 S. 233) selbst einzugreifen.
5. Harz und Harzersatz.
Bek. über Auedehnung der D. über den Verkehr mit Harz vom
7. September 1916 (Röl. 1002). Vom 22. Januar 1917. (R#l. 69.)
I&K. 3 Harz VO. 7. 9. 16.] § 1. Die Vorschriften der Bekanntmachung über den Vre-
kehr mit Harz vom 7. Seplember 1916 werden ausgedehnt auf:
1. Schellack jeder Art und Sorte in unverarbeitetem Zusland, auch in rohen, trockenen
oder feuchten Mischungen oder in Lösungen;
2. Schellack jeder Art und Sorte in verarbeitetem Zustand
à) in Schallplattenmasse sowie unbrauchbaren Schallplatten und Schallrollen,
b) in Bruch und Abfall jeder Art;
. Gummi-Traganth;
. Gummi.-Mastix;
Gummi arabikum jeder Art und Sorte, Gummi-Ghalli (Gummi-Gutti, Galipot),
Gummi acaroides (Akaroidharz, Erdschellach);
Kopale jeder Art und Sorte;
Carnaubawachs;
JIapan-Wachs;
.Chinesisches Wachs.
8s 2. Die Beslimmungen treten mu dem Tage der Verkündung (24. 1.) in Kraft.
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Hier zu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu der V0. über Ausdehnung
der VO. über den Verkehr mit Harz v. 22. Januar 1917 (REl. 60).
Vom 22. Januar 1917. (R#l. 70.)
RK. 8 2 Harz. 7. 9. 16; 3 1 Harz 8O. 22. 1. 17.] § 1. Wer mit Beginn des 25. Ja-
nuar 1917
1. Schellack jeder Art und Sorte in unverarbeitetem Zustand, auch in rohen,
trockenen oder feuchten Mischungen oder Lösungen,