Harz und Harzersatz. 723
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Schellack jeder Art und Sorte in verarbeitetem Zustand,
a) in Schallplattenmasse sowie in unbrauchbaren Schallplatten und Schallrollen,
b) in Bruch und Absall jeder Art,
. Gummi-Traganth,
. Gummi--Mastix,
Gummiarabikum jeder Art und Sorte, Gummi. Ghattl (Gummi.Gutti, Galipot),
Gummi acaroldes (Akaroidharz, Erdschellack),
Kopale jeder Art und Sorte,
Carnaubawachs,
Japan-Wachs,
10. Chinesisches Wachs
im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände gelrennt nach Eigentümer, Arten und
Sorten in haudelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und
des Lagerungsorts und unter Beifügung versiegelter Proben dem Kriegsausschusse für
pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin bis zum 3. Februar 1917
durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
Mengen, die sich mit Beginn des 25. Januar 1917 unterwegs befinden, sind von dem
Empfänger anzuzeigen.
Wer Stoffe der im Abs. 1 bezeichneten Arten gewinnt oder erwirbt, hat dem Kriegs.
ausschusse die im Vormonat angefallenen und erworbenen Mengen bis zum 10. jedes
Monats durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen, sofern nicht andere Vereinbarungen
getroffen sind.
§ 2. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu er-
klären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen 3 Wochen nach Absendung des An-
gebols eine Erkldrung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht über-
nehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die angebolene
Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen an die von ihm angegebene
Adresse zu verladen.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über in dem Zeitpunkt, in welchem die
loöernahmeerllärung dem Elgentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 3. Wer aus dem Ausland Stosse der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Arten einführt,
tst verpflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und
tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, der Arten und
Sorten, des Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die
Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Be-
sindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp-
fänger.
§ 4. Wer aus dem Ausland Stoffe der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Arten einführt,
hat sie an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahmce mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und
auf Abruf zu verladen. Er hat sic auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von
diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden.
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der
Besichtigung oder nach Empfang der Proben zu erklären, ob er die Stoffe übernehmen will.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem
die UÜbernahmeerklärung dem Einführenden oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 5. Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den Über-
nahmepreis fest.
Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angesetzten Preise nicht ein-
verstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort zuständig ist, von
dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere Verwaltungs-
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