Sommerzeit — Zement — Kali — Druckpapier. 725
§ 2. Die Sommerzeit beginnt am 16. April 1917 vormittags 2 Uhr nach der gegen-
wärtigen Zeitrechnung und endet am 17. September 1917 vormittags 3 Uhr im Sinne
dieser Verordnung.
Die öffentlich angebrachten Uhren jind am 16. April 1917 vormittags 2 Uhr auf 3 Uhr
vorzustellen, am 17. September 1917 vormittags 3 Uhr im Sinne dieser Verordnung auf
2 Uhr zurückzustellen.
§ 3. Von der am 17. September 1917 doppelt erscheinenden Stunde von 2 bis
3 Uhr vormittags wird die erste Stunde als 2 A, 2 A 1 Min. usw. bis 2 A 59 Min., die zweite
als 28, 2B 1 Min. usw. bis 2B 59 Min bezeichnet.
Zu XXXII Zement.
Bek. über Zement. Vom 25. Januar 1917. (Rl. 74.)
[BR.1 8§ 1. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Erzeugung und den Absatz
sowie über die Preise und Lieferungsbedingungen von Zement (/ 4 der Verordnung vom
29. Juni 1916, RG#Bl. 633) treffen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die gemäß Abs. 1 erlassenen
Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu cinhunderttausend Mark oder mit Gefängnis bis zu
sechs Monalen bestrast werden.
§ 2. Der Reichskanzler kann Verträge über Lleferungen von Zement (51), die eine
Lieferungspflicht für mehr als sechs Monate begründen, für aufgelöst erklären. Die Er-
klärung ist insoweit ohne Wirkung, als der Vertrag durch Lieferung der Ware erfüllt war.
Die Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben
sind, ist endgültig.
#§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (26. 1.0 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftiretens.
Zu XXXIII Kali.
Bek., betr. Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte
Arten von Kalisalzen. Vom 2. Februar 1917. (RGBl. 93.)
Auf Grund des z 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai
1910 („Röl. 7765) hat der Bundesrat in Abänderung der durch Bek. vom 28. November
1910 (ZBl. 666) getroffenen Besltimmungen folgende Festsetzungen der Höchstpreise für
das Inland für die nachbenannten Arten von Kalisalzen beschlossen:
1. für Badesalze und Salze zum Talgschmelzen auf 1,560 Mark für den Doppel-
zentner mit der Maßgabe, daß beim Bezuge von Badesalz als Stückgut eine
Anfuhrgebühr bis zur Station von 0,50 Mark für den Doppelzentner berechnet
werden darf;
für hochprozentigen Carnallit mit einem Mindestgehalle von 14 vom Hundert
(K.O) zur Darstellung von Magnesiummetall auf 0,12 1½/. Mark für 1 vom Hundert
Kali (K.O) im Doppelzentner nebst einer Ausklaubungsgebühr von 1,50 Mark
für den Doppelzentner.
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Zu XXXV Druckpapier und Druckfar be.
1. Bek., betr. die Reichsstelle für Oruckpapier. Vom 17. Januar 1917.
(Rö##l. 50.)
IXK. Druckp BO. 18. 4. 16.] §8 1. Die in den Monaten November und Dezember 1916
erfolgten Lieferungen von maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier sind zu den von
der Retchsstelle für Druckpapier (RGBl. 1916 S. 863) festgesetzten Preisen zu berechnen,
loweit das Papier zum Drucke von Tageszeitungen bestimmt ist.