Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Druckpapier und Druckfarbe. 727 
Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler 
die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen. Erfolgt die Bezahlung nach dem 60. 
Tage, so ist der Händler berechtigt, auf den Rechnungsbetrag (einschließlich Fracht und 
Verpackung) 2 v. H. aufzuschlagen. 
Weitere Aufschläge als die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der 
Händler auf die nach Ziffer 1 zu zahlenden Preise nicht fordern. 
4. Die Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 gelten für die Zeit vom 
1. Januar 1917 bis 31. Mai 1917. 
J. Bek. über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in 
Elsaß-Lothringen. Vom 8. Februar 1917. (RE#l. 122.) 
I#K. § 14 Abs. 2 Papierholz VE. 30. 11. 16.] In Elsaß-Lothringen lönnen die Forst- 
eigentümer des Landes mit mehr als fünfzig Hektar über vierzig Jahre altem Tannen- 
und Fichtenholzbestande bis zu insgesamt 40 vom Hundert der nach §5 2 Abl. 4 der Be- 
kanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier vom 30. No- 
vember 1916 (Rel. 1305) auf Elsaß-Lothringen umgelegten Holzmengen herangezogen 
werden. 
Das Ministerium für Elsaß-Lothringen wird ermächtigt, die erforderlichen An- 
ordnungen zu treffen; insbesondere kann, wenn ein Forsteigentümer sich weigert, die 
hiernach auf ihn entfallende Holzmenge zu liefern, bestimmt werden, daß das Eigentum 
an geeignetem geschlagenen Holze durch Anordnung der zuständigen Behördce an die 
Reichsstelle für Papierholz übertragen wird, oder daß geeignete Bestände in seiner Forst 
auf seine Kosten geschlagen werden und das Holz nach dem Abnahmcort auf seine Kosten 
herangeschafft wird. 
Für dieses aus anderem Forsteigentume gelieferte Papierholz ist dem Eigentümer 
der Preis zu zahlen, den Elsaß-Lothringen nach § 4 der Bekanntmachung vom 30. No- 
vember 1916 von der Reichsstelle für Papierholz erhält. 
4. Bek. über Druckfarbe. Vom 15. Februar 1917. (R#l. 135.) 
I#.] § 1. Der Reichskanzler wird crmächtigt, Erhebungen über die Vorräle von 
Druckfarben und von solchen Stofsen anzuordnen, welche zum Anreiben oder Verschneiden 
von Druckfarben geeignet find, sowein sich diese Stosse in Gewahrsam von Verbrauchern 
von Druckfarben besinden. Er lann weiter anordnen, dah über Lieferung, Bezug und 
Verbrauch von Druckfarben und von Stossen der bezeichneten Art, soweit diese Stoffe 
a#n Verbraucher von Druäkfarben geliefe#t werden, Buch zu führen und Anzeige an eine 
von ihm zu bestimmende Stelle zu erstatten ist. 
§ 2. Zur Deckung der cnislehenden Verwaltungskoston kann der Reichskanzler den 
an dem Verkehre mit Gegenständen der genaunten Arnt Beleiligten Beitrage auferlegen. 
#*# 3. Der Reichskanzier kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von 
ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gesängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehnlausend Mark bestraft werden, sowie daß neben 
der Strafe aus Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 4. Die Verordnung tritt am 16. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftiretens. 
Hier zu: 
Bek. über Druckfarbe. Vom 16. Februar 1917. (RGl. 134.) 
1XK. Drucksarben D.) § 1. Wer mit Beginn des 1. März 1917 Druckfarbe in Gewahrsam 
hat (insbesondere gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Drucker, Lagerhalter), ist verpflichtet, 
die vorhandenen Mengen anzuzeigen. 
Wer im Betriebe seines Gewerbes Drucksarbe verwendet, hat die mit Beginn des 
1. März 1917 in seinem Gewahrsam befindlichen Mengen von zum Anreiben und Ver-
	        
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