728 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
schneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen (Firnis, Firnisersatz, Terpentin. Terpentin-
ersatz, Spiritus, Benzol, Tylol, Toluol u. a.) anzuzeigen.
Anzeigen nach Abs. 1 und 2 über Mengen, die sich mit Beginn des 1. März 1917
unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten.
Die Anzeigen haben getrennt nach Arten, Eigentümern und Lagerungsorten zu
erfolgen.
3 2. Wer im Betriebe seines Gewerbes Druckfarbe verwendet, ist verpflichtet, über
den Verbrauch von Druckfarbe und von zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe
geeigneten Stofsen in den Jahren 1915, 1916 und in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis
28. Februar 1917 Anzeige zu erstatten.
#§ 3. Drucksarbe im Sinne dieser Bekanntmachung ist trockene und angeriebene
(gebrauchsfertige) Druckfarbe jeder Art, ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck.
§s 4. Die Durchführung der Erhebungen (ss 1 und 2) wird der Kriegswirtschafts-
stelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin übertragen.
Die Anzeigen sind auf Fragebogen, die von der Kriegswirtschaftsstelle mit Zu-
stimmung des Reichslanzlers vorgeschrieben werden, zu erstatten. Die Fragebogen sind
von der Kriegswirtschaftsstelle schriftlich unter Angabe der benötigten Exemplare anzu-
sordern, und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift (Adresse) des Anzeigepflichtigen
versehenen Akteubriefsumschlags und unter Beifügung von Freimarken im Werte von
20 Pfennig für je 5 Fragebogen und 25 Pfennig für deren Ubersendung.
§ 5. Die Fragebogen sind von den Anzeigepflichtigen auszufüllen, zu unter-
schreiben und der Kriegswirtschaftsstelle spätestens bis zum 6. März 1917 einschließlich
als eingeschriebener Brief cinzusenden.
Von jedem ausgefüllten Fragebogen sind von den Anzeigepflichtigen eine Abschrift
zurückzubehalten und bis auf weitere Anordnung aufzubewahren.
&5 6. Alle nach §## 1 und 2 Anzetgepflichtigen haben vom 23. Februar 1917 ab
über ihren Bezug und Verbrauch von Druckfarbe und der zum Anreiben oder Verschneiden
von Druckfarbe geeigneten Stoffe so genau Buch zu führen, daß die Menge der bezogenen
und verwendeten Druckfarbe und der zum Anreiben oder Verschnelden von Druckfarbe
geeigneten Stoffe und deren Verwendungszweck jederzeit nachgewiesen werden kann.
Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig für den Monat März 1917)
ist außerdem der Kriegswirtschaftsstelle die gesamte im vorangegangenen Monat ver-
brauchte Gewichtsmenge an Druckfarbe und von zum Anreiben oder Verschneiden von
Druckfarbe geeigneten Stoffen in Kilogramm anzuzeigen.
Der Kriegswirtschaftsstelle ist vom 23. Februar 1917 ab jede erfolgte Lieferung
von Druckfarbe und jede an Verbraucher von Druckfarbe erfolgte Lieferung von zum
Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe gceigneten Stoffen innerhalb zwei Tagen
nach dem erfolgten Versand auf den dafür vorgeschriebenen Vordrucken, die von der Kriegs-
wirtschaftsstelle gegen Einsendung von zwanzig Pfennig für zehn Stüc, zuzüglich zwanzig
Pfennig für die Übersendung, zu beziehen sind, anzuzeigen.
Den Anzeigen auf Vordrucken gleich zu erachten ist die Einsendung der auf den
Namen des Empfängers ausgestellten Rechnungen über die Lieferung von Drucksarbe
und der zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe. Die Kriegs-
wirtschaftsstelle hat ihr als Versandanzeige eingesandte Rechnungen an die Empfänger
der Druckfarbe und der zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe
längstens innerhalb sechs Tagen nach Eingang der Rechnungen weiterzuleiten.
Zu der im Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige ist derjenige verpflichtet, der den Versand
an den Bezieher vornimmt.
§s 8. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle entstehenden
Unkosten haben sämlliche Lieferer von Druckfarbe vom 23. Februar 1917 ab von jeder
Lieferung einen Betrag von zwanzig Pfennig für einhundert Kilogramm an die Kriegs-
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und zwar bis zum fünften
Tage eines jeden Monats für die Lieferungen im vorangegangenen Monat. Angefangene
hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm.