Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

728 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917. 
schneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen (Firnis, Firnisersatz, Terpentin. Terpentin- 
ersatz, Spiritus, Benzol, Tylol, Toluol u. a.) anzuzeigen. 
Anzeigen nach Abs. 1 und 2 über Mengen, die sich mit Beginn des 1. März 1917 
unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten. 
Die Anzeigen haben getrennt nach Arten, Eigentümern und Lagerungsorten zu 
erfolgen. 
3 2. Wer im Betriebe seines Gewerbes Druckfarbe verwendet, ist verpflichtet, über 
den Verbrauch von Druckfarbe und von zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe 
geeigneten Stofsen in den Jahren 1915, 1916 und in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis 
28. Februar 1917 Anzeige zu erstatten. 
#§ 3. Drucksarbe im Sinne dieser Bekanntmachung ist trockene und angeriebene 
(gebrauchsfertige) Druckfarbe jeder Art, ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck. 
§s 4. Die Durchführung der Erhebungen (ss 1 und 2) wird der Kriegswirtschafts- 
stelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin übertragen. 
Die Anzeigen sind auf Fragebogen, die von der Kriegswirtschaftsstelle mit Zu- 
stimmung des Reichslanzlers vorgeschrieben werden, zu erstatten. Die Fragebogen sind 
von der Kriegswirtschaftsstelle schriftlich unter Angabe der benötigten Exemplare anzu- 
sordern, und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift (Adresse) des Anzeigepflichtigen 
versehenen Akteubriefsumschlags und unter Beifügung von Freimarken im Werte von 
20 Pfennig für je 5 Fragebogen und 25 Pfennig für deren Ubersendung. 
§ 5. Die Fragebogen sind von den Anzeigepflichtigen auszufüllen, zu unter- 
schreiben und der Kriegswirtschaftsstelle spätestens bis zum 6. März 1917 einschließlich 
als eingeschriebener Brief cinzusenden. 
Von jedem ausgefüllten Fragebogen sind von den Anzeigepflichtigen eine Abschrift 
zurückzubehalten und bis auf weitere Anordnung aufzubewahren. 
&5 6. Alle nach §## 1 und 2 Anzetgepflichtigen haben vom 23. Februar 1917 ab 
über ihren Bezug und Verbrauch von Druckfarbe und der zum Anreiben oder Verschneiden 
von Druckfarbe geeigneten Stoffe so genau Buch zu führen, daß die Menge der bezogenen 
und verwendeten Druckfarbe und der zum Anreiben oder Verschnelden von Druckfarbe 
geeigneten Stoffe und deren Verwendungszweck jederzeit nachgewiesen werden kann. 
Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig für den Monat März 1917) 
ist außerdem der Kriegswirtschaftsstelle die gesamte im vorangegangenen Monat ver- 
brauchte Gewichtsmenge an Druckfarbe und von zum Anreiben oder Verschneiden von 
Druckfarbe geeigneten Stoffen in Kilogramm anzuzeigen. 
Der Kriegswirtschaftsstelle ist vom 23. Februar 1917 ab jede erfolgte Lieferung 
von Druckfarbe und jede an Verbraucher von Druckfarbe erfolgte Lieferung von zum 
Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe gceigneten Stoffen innerhalb zwei Tagen 
nach dem erfolgten Versand auf den dafür vorgeschriebenen Vordrucken, die von der Kriegs- 
wirtschaftsstelle gegen Einsendung von zwanzig Pfennig für zehn Stüc, zuzüglich zwanzig 
Pfennig für die Übersendung, zu beziehen sind, anzuzeigen. 
Den Anzeigen auf Vordrucken gleich zu erachten ist die Einsendung der auf den 
Namen des Empfängers ausgestellten Rechnungen über die Lieferung von Drucksarbe 
und der zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe. Die Kriegs- 
wirtschaftsstelle hat ihr als Versandanzeige eingesandte Rechnungen an die Empfänger 
der Druckfarbe und der zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe 
längstens innerhalb sechs Tagen nach Eingang der Rechnungen weiterzuleiten. 
Zu der im Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige ist derjenige verpflichtet, der den Versand 
an den Bezieher vornimmt. 
§s 8. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle entstehenden 
Unkosten haben sämlliche Lieferer von Druckfarbe vom 23. Februar 1917 ab von jeder 
Lieferung einen Betrag von zwanzig Pfennig für einhundert Kilogramm an die Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und zwar bis zum fünften 
Tage eines jeden Monats für die Lieferungen im vorangegangenen Monat. Angefangene 
hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm.
	        
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