Bersolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen. 729
Die Lieferer sind verpflichtet, die nach Abs. 1 geleisteten Beiträge den Abnehmern
in Rechnung zu stellen. Die Abnehmer sind zur Erstattung dieser Beiträge verpflichtet.
Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den im Abs. 1
bestimmten Zahlungen nicht verpflichtet.
§5 9. Die Kriegswirtschaftsstelle und deren Beauftragle sind berecchtigt, jederzeit
Einsicht in die nach § 6 zu führenden Bücher zu nehmen.
Die nach §§ 1 und 2 Anzeigepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle und deren
Beauftragten auf Erfordern jede Auskunft, die sich auf die Durchführung der Bekannt-
machung bezieht, unverzüglich zu erteilen und ihr oder ihren Beauftragten jederzeit Zutritt
zu den Betriebs- und Lagerräumen zu gewähren.
§ 10. Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht dic Behörden
des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.
§ 11. Die Angestellten und Beauftragten der Kriegswirtschaftsstelle für das
deutsche Zeitungsgewerbe sind zur strengsten Geheimhaltung aller solcher ihnen bekannt
werdenden Angaben, die als Geschäftsgeheimnisse der Anzeigepflichtigen anzusehen sind,
verpflichtet.
5* 12. Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeltungsgewerbe kann Aus-
nahmen von den in den 8# 1 bis 9 gegebenen Bestimmungen zulassen.
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach s§ 1 und 2 und 6 Abs. 2 obliegenden Anzeigen oder Auskünfte
nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. wer dem § 6 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt oder dem § 9
zuwider die Einsicht in die Bücher oder den Zutritt zu den Betriebs- und Lager-
rdumen verweigert,
3. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe
oder ihrer Beauftragten (59 Abs. 2) nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
4. wer den ihm nach # 7 der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe
gegenüber obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
5. wer als Angestellter oder Beauftragter der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche
Zeitungsgewerbe den durch den § 11 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Anzeigepflichtigen ein.
Im Falle der Zuwiderhaondlung gegen & 1 kann neben der Strafe auf Einziehung
der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbarc Handlung bezieht, ohne Unter-
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 14. Die Bestimmungen treten am 16. Februar 1917 in Krafst.
Zu XXXVI. Zuwiderhandlungen.
Bek. über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
über wirtschaftliche Maßnahmen. Vom 18. Januar 1917. (Rö#l. 58.)
188Kl] 8 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die auf Grund des 5 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August
1914 (Rol. 327) ergangen sind oder noch ergehen, kann die Staatsanwatschaft, solange
die öffentliche Klage nicht erhoben ist, bei dem Gerichte die Einstellung des Verfahrens
beantragen, wenn der Beschuldigte in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die
Anwendbarkeit der überiretenen Vorschrift die Tat für erlaubt gehalten hat.
Über den Antrag entscheidet der Amtsrichter; der Beschluß ist unanfechtbar. Der
Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, ist dem Beschuldigten bekanntzumachen.
Ist das Verfahren eingestellt, so kann es nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweis-
mittel ausgenommen werden.
8 2. Ist die össentliche Klage erhoben und erachtet das Gericht die Voraussetzungen
des § 1 für gegeben, so hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen oder, wenn