Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bersolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen. 729 
Die Lieferer sind verpflichtet, die nach Abs. 1 geleisteten Beiträge den Abnehmern 
in Rechnung zu stellen. Die Abnehmer sind zur Erstattung dieser Beiträge verpflichtet. 
Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den im Abs. 1 
bestimmten Zahlungen nicht verpflichtet. 
§5 9. Die Kriegswirtschaftsstelle und deren Beauftragle sind berecchtigt, jederzeit 
Einsicht in die nach § 6 zu führenden Bücher zu nehmen. 
Die nach §§ 1 und 2 Anzeigepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle und deren 
Beauftragten auf Erfordern jede Auskunft, die sich auf die Durchführung der Bekannt- 
machung bezieht, unverzüglich zu erteilen und ihr oder ihren Beauftragten jederzeit Zutritt 
zu den Betriebs- und Lagerräumen zu gewähren. 
§ 10. Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht dic Behörden 
des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 
§ 11. Die Angestellten und Beauftragten der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Zeitungsgewerbe sind zur strengsten Geheimhaltung aller solcher ihnen bekannt 
werdenden Angaben, die als Geschäftsgeheimnisse der Anzeigepflichtigen anzusehen sind, 
verpflichtet. 
5* 12. Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeltungsgewerbe kann Aus- 
nahmen von den in den 8# 1 bis 9 gegebenen Bestimmungen zulassen. 
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer die ihm nach s§ 1 und 2 und 6 Abs. 2 obliegenden Anzeigen oder Auskünfte 
nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
2. wer dem § 6 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt oder dem § 9 
zuwider die Einsicht in die Bücher oder den Zutritt zu den Betriebs- und Lager- 
rdumen verweigert, 
3. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe 
oder ihrer Beauftragten (59 Abs. 2) nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet 
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
4. wer den ihm nach # 7 der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe 
gegenüber obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, 
5. wer als Angestellter oder Beauftragter der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe den durch den § 11 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; 
die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Anzeigepflichtigen ein. 
Im Falle der Zuwiderhaondlung gegen & 1 kann neben der Strafe auf Einziehung 
der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbarc Handlung bezieht, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 14. Die Bestimmungen treten am 16. Februar 1917 in Krafst. 
Zu XXXVI. Zuwiderhandlungen. 
Bek. über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften 
über wirtschaftliche Maßnahmen. Vom 18. Januar 1917. (Rö#l. 58.) 
188Kl] 8 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die auf Grund des 5 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (Rol. 327) ergangen sind oder noch ergehen, kann die Staatsanwatschaft, solange 
die öffentliche Klage nicht erhoben ist, bei dem Gerichte die Einstellung des Verfahrens 
beantragen, wenn der Beschuldigte in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die 
Anwendbarkeit der überiretenen Vorschrift die Tat für erlaubt gehalten hat. 
Über den Antrag entscheidet der Amtsrichter; der Beschluß ist unanfechtbar. Der 
Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, ist dem Beschuldigten bekanntzumachen. 
Ist das Verfahren eingestellt, so kann es nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweis- 
mittel ausgenommen werden. 
8 2. Ist die össentliche Klage erhoben und erachtet das Gericht die Voraussetzungen 
des § 1 für gegeben, so hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen oder, wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.