732 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
Hier zu:
Preuß. Allgemeine Verfügung vom 18. Januar 1917 über die Stellung von Guaden-
anträgen ans Anlaß der Bekanntmachung des Bundesrats über die Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Rahnahmen v. 18. Jannar
4 1917, 36 Bl. 58 (JmMBl. 12).
Die Bundesratsverordnung vom 18. Januar 1917 über die Verfolgung von Zuwider-
handlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen (RGBl. 58) läßt Frei-
sprechung, Einstellung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluß usw. dann zu, wenn der Be-
schuldigte in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit der über-
tretenen Vorschrift die Tat für erlaubt gehalten hat. Mit Rücksicht hierauf sind in den vor
dem Inkraftireten der Verordnung rechtskräftig eiledigten Strafsachen wegen Zuwider-
handlungen der bezeichneten Art Gnadengesuche sicts darauf zu prüfen, ob es im Hinblick
auf die inzwischen eingelretene Milderung des Strafgesetzes der Billigkeit enlspricht, Gnaden-
erweise zugunsten der Verurteilten zu befürworten. Unter den gleichen Voraussetzungen
sind in geelgneten Fällen Gnadenerweise auch von Amts wegen zu befürworten. Den
rechtskräftig erledigten Strafsachen stehen diejenigen Strassachen gleich, in denen Urteile oder
Strafbefehle erst nach dem Inkrafttreten der Bundesratsverordnung rechtskräftig werden,
wenn bei der Entscheidung die neuen Vorschriften nicht zur Anwendung kommen konnten.
Fälle, in denen hiernach Gnadenerweise befürwortet werden, sind in Verzeichnisse
einzustellen, die folgende Spalten enthalten:
1. Laufende Nummer und, wenn in der Sache ein Bericht erfordert oder erstattet
ist, Journalnummer des Justizministeriums.
2. Des Verurteilten Name, Stand oder Gewerbe, Wohnort, Alter zur Zeit der
Tat, Vorstrafen.
3. Erkannte Strafe, Bezeichnung des erkennenden Gerichts, Altenzeichen, Tag des
Erkenninisses und der Rechlskraft, Lage der Strofvollstreckung.
4. Kurze Darstellung des Sachverhalts.
5. Antrag und erforderlichen Falles Begründung des Antrags.
6. Eine freizulassende Spalte.
Die Berichterstattung liegt der Strafvollstreckungsbehörde ob. Soweit Gnaden-
gesuche vorliegen, bleibt es bei den bestehenden Bestimmungen über Berichterstattung.
In Fällen, in denen Gnadengesuche vorliegen, dir noch nicht beschieden sind, bedarf es
deshalb einer Berichterstatlung der Amtsgerichte von Amis wegen nicht. Die Berichte
sind von der berichterstattenden Bchörde unmittelbar an mich einzureichen. Es ist zulässig,
mehrere Verzeichulsse nacheinander einzureichen. Der Antrag ist regelmäßig auf Erlaß
der Strafe und der Kosten zu richten; andere Anträge sind besonders zu begründen. Auch
solche Verurteilte, denen Strafaussetzung nach dem Allerhöchsten Eilasse vom 23. Oftober
1895 bewilligt ist, können in die Verzeichnisse ausgenommen werden.
Die Strafvollstreckung ist bei allen Verurteilten, die in Verzeichnisse ausgenommen
werden, aufzuschieben. Hat die Vollstreckung bercils begonnen, so ist sie dann zu unter-
brechen, wenn der in Antrag gebrachte Gnadenerwess durch die Fortsetzung der Vollstreckung
wirkungslos werden könnte, weil inzwischen die Strase vollständig oder fast vollständig
verbüßt sein würde.
Literatur.
Über die Bedeutung des sog. Strafrechtsirritums vgl. Bd. 2, 171 und namentlich
Bd. 3, 168 ff. —
Binding, Die Hochslut von Normen und Strafgesetzen in den Kricgsjahren und
dic angebliche Unentschuldbarkeit des sog. Rechtsirrtums. Leipz . 17 1.— Gesumgt. 18 14.
Wieweit muß man sich über den Erlaß von Kriegsverordnungen unterrichten? — Liep-
mann, Gedanien über den Rechtsirrtum im Strafrecht. 58 38 21. — Meyer,
gesetzgeberischer Fortschritt in der Behandlung des strafrechtlichen Irrtums. DI 15
179. — Moses, Kriegswirtschaftsstrafrech! und Staatsanwaltschaft. ZS1W. 38 75.—
Schiffer, Auskunftserteilung über Kriegsverordnungen. DJZ. 16 1099. — Sltrupp,
Glossen zum deutschen Ausnahmerecht. ZSt W. 38 75. — v. Treskow, Auskunftsstellen
für Kriegsverordnungen. DR. 16 661.