Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

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IV. Der Antrag des Gegners I 1d41, 11 33, III 17, 
IV 730. 
a) Der Antragsberechtigte 1 141, II 35, III#X7, 
IV 736. 
b) Der Inhalt des Antrags I 141. 
Die Entscheidung des vorsigenden 1 142, II1 54. 
1. Suständigkeit II 34. 
2. Die Anhörung von Derwandten und an- 
deren Hersonen I 142. 
3. Die Hrüfung des Erfordernisses der offen- 
baren Unbilligkeit I 142, 11 34. 
4. Die Verpflichtung zur Bestellung eines 
Dertreters 1 144. 
5. Die Unzulässigkeit der Befiellung eines Der- 
treters beim Dorhandensein eines anderen 
A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
6. Die Herson des Dertreters I 155, II 34. 
7. Die Haftung des Vorsitzenden 1 115. 
l 
VI. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidung 1 
l x45,1134.,111x8. 
1. Die Beschwerde I 115, II 54, III 18. 
T 2. Mann der Vorsitzende seine Enischeidung 
nachtraglich wieder aufheben? 1 146, II 36. 
à) Bejahend 1 146, 11 566. 
d) Verneinend I 1d6. 
VII. Die Rechtsstellung des Dertreters I 146, 11 
56, III 18, IV 737. 
XA. Die Rechtsnatur des Dertrelungsverhält. 
nisses 1 146, 11 36, III 18, IV 737. 
2. Das Derhälenis zwischen Dertreter und 
  
Dertreters I1 142, II 54 | Kriegsteilnehmer I 148, II 32. 
I!. 
I. Allgemeine Bedeutung des § 1. 
Findet § 752 8LO. Anwendung? (s. hierzu auch Vd. 1, 111 14.6 bis e und 2)). 
1. Bejahend. (Erläuterung a bis e in Bd. 2, 31, 32, f in Bd. 3, 16.) 
8) JIW. 17 53 (KG. 10. Die Verletzung des 5 762 ZPO. macht die Zwangsvoll. 
streckung unzulässig und die betreffende Zwangsmaßnahme nichtig. Das hat der 8. Senat 
mit ausführlicher Begründung für die Mobiliarzwangsvollstreckung ausgesprochen, OL###. 
31, 89 lin Bd. 2, 311, der 1. Senat tritt ihm für die Zwangsvollstreckung in das unbe- 
wegliche Vermögen bei. Obwohl diese weniger in die äußere Erscheinung tritt und des- 
halb die für § 752 maßgebend gewesenen öffentlichen, besonders militärischen Interessen 
weniger berühren, kann sie mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung nicht anders 
behandelt werden als jene. Durch die Kriegsgesetze ist 5 752 8PO. bisher nicht cufge- 
hoben. Eine Hellung der Nichtigkeit tritt durch dic spätere Entlassung des Schuldners 
aus dem Heeresdienst nicht ein. 
h) Harder, JIW. 17 91. Das Kriegsministerium könnte die Rechtsverfolgung er- 
leichtern, wenn es leicht erreichbare Milltärbehörden als solche bezeichnete, an die die 
Anzeige nach 3 752 8 PO. zu richten wäre. Die Vollstreckungsbehörden könnten wieder 
dem Gläubiger dadurch helfen, daß sie selbst an die Militärbehörden die Anzeige richten 
und deshalb nicht mit dem Beginn der Vollstreckung bis zur Einkunft der Bescheinigung 
zu warten brauchen. Das sind freilich nicht sehr wirksame Hilssmittel. 
(Abschnitt II in Bd. 1, 140; 2, 33; 3, 16. — Abschnitt III in Bd. 2, 33.) 
IV. Der Antrag des Gegners. 
Der Antragsberechtigte. 
(Erläuterung u bis d in Bd. 1, 141; e bis g in Bd. 2, 33; h bis 1 in Bd. 3, 17.) 
m) Leipzg. 17 214 (KG. XXIII). Ein Vertreter kann gemäß der V0. v. 
14. Jan. 1915 nur in einem anhängigen Rechtsstreite bestellt werden (5 1). 
Die Begründung ergibt, daß die Möglichkeit geschaffen werden sollte, einen Aussetzungs- 
antrag (§* 3 Abs. 2 KTSch G.) abzulehnen. Weil die Verhandlung und Entscheidung dar- 
über, ob die Aussetzung offenbar unbillig sei, nur möglich sei, wenn der KT. einen Ver- 
treter im Rechtsstreit bestellt hat, sei dafür zu sorgen gewesen, daß der KT., der ohne Ver- 
treter sei, einen solchen bestellt erhalten könne (Kriegs B. 1 137, 138). Da der Begriff 
einer Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens notwendig ein anhängiges Verfahren 
voraussetzt, muß die Klage erhoben sein, bevor ein Aussetzungsantrag gestellt werden 
kann (Kriegs B. 1 31—36). Breslau, Kriegs B. II 33, und Graudenz, Pos Mchr. 16 9, 
haben daraus mit Recht die Folgerung gezogen, daß die Bestellung eines Vertreters 
nur für Personen in Frage kommt, gegen welche bereits ein Rechtsstreit anhänglg ist; 
ebenso Seuffert und LG. Leipzig, Kriegs B. 1 141. Dieser Ansicht hat sich auch der jetzt 
beschl. Sen, des KG. bereits angeschlossen. Es ist hervorzuheben, daß erst, wenn der Rechts-
	        
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