Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine. 739 
hiernach eine Versteigerung von gepfändeten Sachen eines Immobilen nicht verboten. 
— Zu vogl. Bd. 3, 34. — 
4. Bek., betr. das Verfahren bei Zustellungen. Vom 22. Dezember 
1915. (REsl. 835.) 
Wortlaut in Bd. 2, 8, Begründung in Bd. 3, 37. 
Literaturangaben in Bd. 2, 9; 3, 37. 
83. 
R. III, JW. 17 47. Der Sinn des z 3 geht dahin, daß beim Vorliegen einer ferneren, 
schon nach bisherigem Recht ordnungsmäßigen Zustellung auf die nach bisherigem Recht 
kraft der Mußvorschrist des § 172 3PO. ungültige Zustellung nichts mehr vorkommen soll 
— daß es dann beim alten Recht verbleibt —, daß die in § 1 As. 2 bis zum 31. Juli 1914 
rückwärts angeordnete Geltung der enigegen dem §5 172 vorgenommenen, bisher ungül- 
tigen Zustellung als einer wirksam erfolgten dann für die Frage der Fristversäumung 
gestrichen werden soll. Die Fassung des § 3 war die Kehrseite der Fassung des § 1 Abs. 2: 
Hier ist die Geltung als wirksam erfolgt unbeschränkt rückwärts angeordnet, darum 
mußte in ß 3 die nötige Beschränkung durch die Worte „gilt als nicht verspätet“ eingeführt 
werden. Dieses „Gilt“ beseitigt für den Tatbestand des § 3 das in § 1 Abs. 2 gesetzte „Gilt“. 
Derselbe Gedanke hätte auch dahin ausgeprägt werden können, daß er beim Zusammen- 
treffen eines altrechtlich wegen § 172 unwirksamen und einer altrechtlich wirksamen Zu- 
stellung beim alten Recht verbleibe, daß aber falls nur eine altrechtlich wegen § 172 un- 
wirksame Zustellung vorgenommen ist, eine rückwärtswirkende Geltung mit Wieder- 
einsetzbarkeit in die Schranken des F 2 eingreife. 
5. Bek. über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine. 
Vom 14. Januar 1915. (REl. 18.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 156, 157. 
Literaturangaben in Bd. 1, 157; 3, 39. 
§58 3, 4. 
Kriegsbeglaubigung von Unterschriften. 
(Erläuterung I, II In Bd. 1, 164, 165; III, IV in Bd.-2, 52, 53; V, VI in Bd. 3, 40.) 
VII. HessRspr. 17 271 (LG Mainz). Zum Beglaubigungsvermerk gehört auch Siegel 
oder Stempel (§ 183 Abs. 2 FSG.). Die Beglaubigung ist also auch wirksam, wenn die 
Unterschrift weder mit Siegel noch mit Stempel versehen ist. Indessen ist folgendes zu 
beachten. Der Grundbuchrichter muß nachprüfen, ob überhaupt eine öffentlich beglaubigte 
Urkunde vorliegt und dazu gehört, daß der Beglaubigende zur Beglaubigung zuständig 
ist. Wenn eine Urkunde von einem Notar beglaubigt wird, kann der Richter prüfen, ob 
der Beglaubigende in der Tat Notar ist. Diese Prüfung ist durch die Vorschrift der Bei- 
drückung des Siegels erleichtert. Ist diese Beidrückung aber nur Sollvorschrift wie nach 
der BO. v. 14. Januar 1915, dann ist es pflichtmäßlges Ermessen des Grundbuchrichters, 
da, wo das Siegel fehlt, die Zuständigkeit des Beglaubigenden anderweitig zu prüfen. 
Wie der Grundbuchrichter sich aber alsdann die Überzeugung von der Zuständigkeit ver- 
schafst, dafür bestehen keine besonderen Vorschriften. Vielleicht kann der Grundbuch- 
richter schon aus der im Original vorgelegten Urkunde den Eindruck gewinnen, daß der 
Beglaubigende zuständlg war, wenn nicht, ist eine diesbezügliche behördliche oder dienst- 
liche Bescheinigung ausreichend (— zu vgl. Bd. 3, 40 —). Nun liegt hier die Urschrift 
nicht vor, wenn der Grundbuchrichter daher den Eintrag verweigert hat, weil das Siegel 
fehlt, so hat er damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß er die Überzeugung von der 
Zuständigkelt des Beglaubigenden nicht gewonnen habe. Insofern ist der ablehnende 
Beschluß gerechtfertigt. 
472V
	        
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