Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung. 743 
1. Fällt leder Rechtsstreit unter 3 4° 1 269. G. Bejallend I1 274. 
a) Bejahend I 269, III 52. « JOerncincndlUD 
bIVerneincnd1270. b) Die Ermähigung bezieht sich nicht auf 
2. Die Erledigung des Rechtsstreitn durch Unwaltskosten und Gerichtskosten, die 
Dergleich oder Anerkenntnisurteil nach #2 nicht Gebühren sind I 224, II 73. 
a. F., 1 3 . F. 1 271, II 21, II1 32. 
a) Die Erledigung des Rechtsstreits durch 
Dergleich I 271, II 71I, III 52. 
b) Die Erledigung des Rechtsstreits durch 
Anerkennnisurteil nach § 2 a. F., 13 
c) Bezieht sich die Ermäßhigung auf Hausch- 
sätze I 274, I1 75, III 54. 
c. Bejahend l 224, II1 73, III 84. 
. Derneinend 1 224, II 73, III 54. 
  
n. F. I 273, I1. 72. 1 d) Die Ermäßigung bezieht sich nichtr auf 
3. Ermäßigung der Gerichtsgebühren 1 274, Stempelabgaben 1 276. 
II 73, III ö64, IV 715. 4. AUeine Anwendung auf Veralelche im 
a) Bezicht sich die Ermäßigung auf sämt- Privatflagererfabren III 54. 
liche Gerichtsgebührend I 274. . 
(Abschnitt 1 bis III in Bd. 1, 258—268, 270.) 
IV. Die Kostenvorschrift des § 4 (jetzt § 0). 
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 269; 3, 52; Abschnitt 2 in Bd. 1, 271; 2, 71; 3, 52.) 
3. Ermäßigung der Gerichtsgebühren (zu vgl. Bd. 1, 274; 2, 73; 3, 54). 
Hans GZ. 16 Bhl. 304 (OLG. Hamburg VI). Ein Teil des Streitstoffs, der durch 
Bezahlung erledigt wird, kann durch einen nachfolgenden Vergleich über den Rest nicht 
mit „erledigl“ werden. — Auf ihn kommt also die Gebührenermäßigung des § 6 der VO. 
vom 20. Mai 1915 nicht zur Anwendung. 
2. Bek. über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geld- 
sorderung v. 18. August 1914 in der Fassung der VO. vom 20. Mai 
1913. (Rc##l. 14 377, 15 292.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 275—277. 
1. 
(Zu vgl. Bd 1, 278; 2, 75; 3, 55.) 
LeipzZ. 17 143 (Karlsruhe IV). Es mag angenommen werden können, daß die Kün- 
digung des Versicherungsverhältnisses zu der gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Satz 2 VV. 
der Versicherer wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Prämie berechtigt ist, zu den be- 
sonderen Rechtsfolgen i. S. des § 1 VO. gehört, die der Richter außer Kraft setzen darf. 
Wenn dagegen der Versicherungsfall einmal eingetreten ist, ohne daß der Versicherte 
die erste oder eine später fällig gewordene Prämie, wegen deren ihm eine Frist ordnungs- 
mäßlg bestimmt war, bezahlt hatte, so kann die für diese Fälle in § 38 Abs. 1, & 39 Abs. 1 
Sat 2 BVG. erklärte Freihelt des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung nicht 
von dem Richter wieder beseitigt werden. 
6. Bek. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden 
und Nentenschulden. Vom 8. Juni 1916. (RGl. 62.) 
Wortlaut, Begründung und Literaturangaben in Bd. 3, 62fsf. 
§ 1. 
Juhaltslbersicht. 
I. Bürgerliche Rechtsftreitigkeiten III 73. 3. Ansprüche aus jeder Art Hypothel 111 74. 
II. Jahlungsfristen für Ansprüche aus einer Srpo.III. Sahlungsfr. für persönl. Jorderungen III 7. 
the-#, Grundschuld, Rentenschuld III 73. 1. Für die gorderung muß eine Hypothek be. 
1. Nur diese Ansprüche II1 75, IV 744. stellt sein 1II 74. 
2. Begriff: Anspruch aus einer Prpothek 111 a) eine HPrpothek. Genügt einer vormer- 
77. kung? I11 77. 
 
	        
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