744 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
cc. Bejahend. 5. Rechtsstellung des Bürgen III 78.
B. Derneinend IV. Sahlungsfrist trotz mangelnder Kriegswirkung.
d) Zesflellung einer Drpothel III 7. III 70.
Der persöniiche Schuldner muß der Grund. V. Ueine Sahlungsfrist, solls sie einen „unver-
Abckseigentümer sein 1II 76. häliniomähigen“ Nachteil des Gläubigers ent-
a) Dic RNochts Kellung des Altschuldners 111 bielic 111 70.
76.
All ine Ceitjãte II1 70, IV 745.
b) ber verzicht auf die hpothet 111 .2 “*“3 96
Sczieht sich & 1U auch aufs die neben der ·· » ·»
GrundschuldheszchmdcFotdcnmgpnnz VI. Der Antrag auf die Bewilligung der Jahlungs=
a) SZejaend. srist 11II 81.
b) Derneinend. VII. Ifst Verzicht aus die Bewillign# zulässigq III
1. NMeine Sahlungsseist für Ansprüche aus 82, IV 745.
öffentlichen Lasten III 77.
(Abschnitt 1 in Bd. 3, 73.)
II. Ansprüche aus einer HKvpothek, Grundschuld, Rentenschuld.
1. Nur diese Ansprüche.
(Erläuterung a, b in B-d. 3, 73.)
Tßc) JWW. 17 114 (Dresden 1). Die Beklagte hat in notariellen Urkunden anertannt,
von der Kl. zur Bestreltung von Straßen- und Schleusenbaukoslen Geldbeträge erhalten.
zu haben, und sich verpflichtet, in halbjährlichen Teilzahlungen auf eine Reihe von Jahren
bestimmte jährliche Geldleistungen aus ihren Grundstücken an die Kl. zu zahlen. Diese-
Gegenleistungen haben vereinbarungsgemäß die Eigenschaft von Reallasten und sind
als solche auf den Grundslücken der Bell. eingetragen. Die Bekl. ist berechtigt, die Renten
durch Zahlung der in einer zisfermäßigen Ubersicht (Tilgungsplan) für jedes Grundstück
jestgestellten, sich jährlich verringernden Beträge abzulösen. Sle hat mehrere der am
1. Januar und 1. Aprll 1916 fälligen Halbjahrsrenten unberücksichtigt gelassen und ist
durch Anerkenntnisurteil des LG. zur Zahlung der fälligen Rententeilzahlungen ver-
urteilt worden. Der Antrag der Bekl., ihr auf Grund der Hyp VO. v. 8. Junl 1916 eine
Zahlungsfrist von 6 Monaten zu bewilligen, ist vom LG. abgelehnt und der Bekl. im Ur-
teil nur eine dreimonatige Zahlungsfrist auf Grund der VO. vom 8. Juni 1916 über die
Bewilligung von Zahlungsfristen zugebilligt worden. Die Berufung hatte Erfolg. Die
Gewährung vom Immobiliarkredit vollzieht sich je nach den Gepflogenheiten des Ver-
kehrs nicht nur in der Form der Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld, sondern auch
in der Form der Reallast. Insbesonderc kann die Sicherung des amortislerbaren Geld-
darlehns ebensowohl durch eine Amortisationshypothek oder -Grundschuld, wie durch
eine Reallast ersolgen (R# Z. 85, 248). Letzteres ist hier der Fall. Die Jahresleistungen,
die von der Bekl. an die Kl. zu entrichten sind, stellen wirtschaftlich betrach#t die Zinsen
und der zur allmählichen Rückzahlung des von der Kl. dargeliehenen Kapitals dienenden
Zinszuschläge dar, und die sich aus dem Tilgungsplan ergebende jeweilige Ablösungs-
summe ist wirtschaftlich nichts anderes als der noch nicht getilgte Rest der Kapitalschuld.
Hleran wird auch nichts dadurch geändert, daß möglicherweise die Reallastengläubiger
diese Ablösungssummec von sich aus nicht fällig und klagbar machen lönnen; ebensowenig
dadurch, daß der juristische Aufbau des Rechtes verschieden ist, ie nachdem zur dinglichen
Sicherung des Gläubigers die Form der Hypothek oder Grundschuld oder die der Real-
last gewählt worden ist. Ein Schuldner, gegen den Ansprüche aus einer solchen Kredit-
oder Rentenreallast geltend gemacht werden, die er infolge seines Zahlungsunvermügens
nicht erfüllen kann, befindet sich in der gleichen Lage wie ein Schuldner, der auf Grund
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in Anspruch genommen wird. Beiden
droht der Verlust des Eigentums an dem belasteten Grundstück und die Schwierigkeiten
der Kapitalbeschaffung, auf die in der amtlichen Begründung der Hyp#O. besonders
hingewiesen wird, sind ganz unabhängig davon, ob es sich um eine Hypothek, Grund-
schuld, Rentenschuld oder um eine Reallast handelt. Diese Erwägungen legen es nahe,