Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. 745
die Hyp VO. auch dementsprechend anzuwenden, wenn es sich um den Anspruch auf Zah-
lung der Ablösungssumme einer Reallast handelt. Doch braucht das hier nicht entschieden
zu werden. Für den jetzigen Fall kommt in Betracht, daß der Gläubiger nicht wegen der
Reallast als solcher, d. i. wegen der Ablösungssumme, sondern wegen fälliger Einzel-
leistungen Befriedigung aus den Grundstücken fordert. Das BE. erklärt hinsichtlich der
Einzelleistungen von Reallasten das gesamte Hypothekenrecht, soweit es sich auf die Hypo-
thekenzinsen bezieht, für anwendbar (§5 1107). Somit sind auch solche die Hypotheken-
zinsen betreffenden Bestimmungen zur entsprechenden Anwendung berufen, die sich in
sonstigen Reichsgesetzen finden, sofern das nicht durch ihren Inhalt ausgeschlossen wird
(Planck (/4) 5 1107 Bem. 1). Ez erscheint daher angemessen und geboten, die Bestim-
mungen der Hyp O. über die Hypothekenzinsen auch auf die hier in Frage stehenden
Reallastenleistungen anzuwenden. Ob wegen der in den Jahresrenten enthaltenen Til-
gungsbeiträge eine längere Zahlungsfrist zulässig wäre (vogl. Scholz, Hinausschiebung
der Zwangsversteigerung S. 50; Zweigert, Hypothekenordnung § 2 Anm. 1; Amtliche
Begründung zu #2, bei Zweigert S. 67) kann dahingestellt bleiben, da der Schuldner
nur eine sechsmonatige Zahlungsfrist begehrt; — hiergegen Stillschweig, JW. 17 114.
(Abschnitt III und IV in Bd. 3, 74ff..)
V. Keine Sahlungsfrist, falls sie einen „unverhältnismäßigen“ KNoachteil
des Gläubigers entdhielt.
1. Allgemeine Leitsätze.
(Erläuterung a bis g in Bd. 3, 79ff.)
h) Dittrich, Baypfl Z. 16 375. In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 wird der
Richter meistens die Bewilligung der Zahlungsfrist mit Rücksicht auf die überwiegenden
entgegenstehenden Interessen des Gläubigers ablehnen. Eine gesetzliche Vorschrift, welche
in solchen Fällen die Fristbewilligung allgemein verbielet, besteht indessen nicht.
(Abschnitt VI in Bd. 3, 81.)
VII. Ist Derzicht auf die Bewilligung zulässig
1. Bejahend in Bd. 3, 82.
2. Verneinend zu vgl. Bd. 3, 82.
Honecker, Not . 16 209. Auf den Schutz der Hyp VO. kann nicht verzichtet werden.
Zur Vermeidung der Hastbarkeit muß der Notar bestrebt sein, diesbezügliche Vereinba-
rungen aus seiner Urkunde auszuscheiden, und zwar auch dann, wenn der Verzicht aufs
eine bestimmte Zeit oder nur auf die Zinszahlung beschränkt wird.
8 2.
Inhalts#bersicht.
. Saohlungsftist für das Kapital einer Hrpo- 1. Arten der Bedingung III 84.
thel usw. 1II 83. 2. Inhalt der Bedingung 111I 84, IV 745.
1I1. Sahlungsfrist für Rebenleistlungen II1 85. 5. Jestsetzung der Bedingung III 65.
III. Bewllligung der Sahlungsfrist unter einer Ze- 4. Folgen der Bediugung III 86.
dingung III 84. !1 IV. Beginn der Sahlungsfrist III 86.
(Abschnitt 1 bis III in Bd. 3, 83ff.)
III. Bewilligung der Sahlungsfrist unter einer Bedingung.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 3, 84.)
2. Inhalt der Bedingung.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 84.)