Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

26 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. III. Rechtsgebiet des Weingesetzes. 
9. Bek. über vorübergehende Zollerleichterungen. Vom 22. Juli 1915. 
KGBl. 453 
[BR.] I. Der Reichslanzler wird ermächtigt, sür die nachstehend aufgeführten Getb- 
stojje und Gerbstoffauszüge an Stelle der Zollsätze des aligemeinen Tarifs bis auf weiteres 
die beigefügten Zollsätze anwenden zu lassen, soweit die Einfuhr für Rechnung einer ge- 
meinnütgzigen Gesellschaft erfolgt, die ausschließlich zur Versorgung der deutschen Volks- 
wirtschaft während des Krieges dient. 
  
  
  
Nummer Zollsatz 
des für 1 dr 
Zolltariss M. 
92 Gerbrinden, auch gemallen frei 
93 Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Vlöcken, auch ge- 
mahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerlleinert. 2 
aus 94 Dibidivi, Myrobalanen. .... . . .... 2 
384 Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakle), anderweit nicht genannt: 
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II. Für Wein in Fässern oder Kesselwagen mit einem Weingeistgehalte von nicht 
mehr als zwanzig Gewichtsteilen in hundert zur Kognalbereitung unter Überwachung 
der Verwendung — Tarifnummer 180 — wird bis auf welteres der allgemeine Zollsatz 
auf zehn Mark für einen Doppelzentner festgesetzt. 
III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (23. 7.) in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens. 
10. Bek., betr. Zollerleichterungen für Waren aus den besetzten 
feindlichen Gebieten. Vom 12. OÖktober 1916. (Röl. 1162.) 
IBR.]1. Nachstehend aufgeführte Waren bleiben, wenn sie in den besetzten Gebieten 
feindlicher Länder erzeugt sind, bis auf weileres bei der Einfuhr zollfrei: 
alle Waren der Nummern 36, 46, 47, 110, 115 und 287 des Zolltarifs, 
aus Nummer 45b des Zolltarifs Weintrauben (Weinbeeren), frisch, zum Tafelgenuß, 
aus Nummer 112 des Zolltarifs Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nucht 
zubereltet. 
II. Diese Verordnung trill mit dem Tage der Verkündung (13. 10.7 in Krast. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretiens. 
(Nr. 11 als Nr. 5 in Bd. 1, 555.) 
12. Bek., betr. Zollerleichterung für Waren, die zur Verarbeitung 
auf fette Ole bestimmt sind. Vom 21. Dezember 1916. 
(REl. 1410.) 
18 R.] I. Waren, die zur Verarbeitung auf selte Ole bestimmt sind, können unter Zoll- 
sicherung zollfrel gelassen werden. . 
Il.DieseVerortmungttittmitdemTagederVerkündung[22.12.]ins?caft.Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreiens. 
III. Rechtsgebiet des Weingesetzes. 
Inhaltsübersicht.!) 
1. Bel., betr. vorübergehende Underung des Weingesetzes, o. 26. November 1914 (achml. 486) 
2. Bek., betr. Anderung der Bellimmungen zur Ausführung des Weingesetzes, v. 26. Rorember 1914 
———N—I—2DG ’FJ..) 
*3. Bek., betr. die Juckerungsfelst für die Meine des Jahrgangs 1915, v. 22. Dezember 1915 (Rhl. 63t4) 22 
4. Be., betr. Suckerung von Wein, v. 21. Dezember 1916 (RGCBl. 1400) 27 
(VO. 1, 2 in Bd. 1, 555f.) 
) Bek. über Branntwein aus Wein v. 9. Januar 1917 (RGBl. 25) im Nachtrag.
	        
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