Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses. 747 
12. 
Inhaltsübersicht. 
1. Anwendungsgebiet 111 96. IV. der Anttag der Berechtigten III 97. 
II1. Die Wertfeslsegzung III 96. V. Die Entscheidung über den Antrag III 38. 
III. nichtgedeckter Anspruch innerhalb der erltenVI. Das Rechtsmittel gegen dle Verfagung des 
drei Vierteile des Wertes III 96, IV 747. Suschlags III 100. 
(Abschnitt 1, II in Bd. 3, 96.) 
III. Michtgedeckter Anspruch innerhalb der ersten drei Dierteile des Wertes. 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 96.) 
4. Koe#l. 16 96 (KG. XI). Der Wortlaut des 3J 12 VO. vom 8. Juni 1916 ist nicht 
ganz zweifelsfrei. Die Worte „des zur Berechnung des Relchsstempels festzusetzenden 
Wertes des Gegenstandes“ bedürfen der Auslegung. Mit Rücksicht auf die Absicht der 
Verordnung, Berechtigte gegen Verluste infolge niedrigen Meistgebots zu schützen, ist 
an sich anzunehmen, daß ein fester Maßstab für den Wert, zu dem die Verordnung die 
Ansprüche der Berechtigten in Beziehung bringt, geschaffen werden sollte. Ein fester Wert 
ist nun der Grundstückswert, während der Wert, von dem der Reichsstempel berechnet 
wird, schwankend ist. Die Bestimm ungen des Reichsstempelgesetzes Tarif Nr. 11 Ziff. 4 
ergeben aber auch, daß nicht nur das Meistgebot, sondern auch der Gesamtbetrag der 
Hypothek oder Grundschuld des Erstehers und der ihr vorgehenden Hypotheken oder 
Grundschulden dem „Werte des Gegenstondes“ gegenübergestellt werden und daß hlerbei 
mit dem „Werte des Gegenstandes“ der Wert des Grundstücks gemeint ist. Wenn die 
Verordnung von dem festzusetzenden Werte des Gegenstandes spricht, so ist offenbar 
daran gedacht worden, daß der Wert des versteigerten Gegenstandes nach besonderen 
Vorschriften zu ermitteln ist. — Unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde gegen 
den Bd. 3, 97 mitgeteilten Beschluß des LG. Prenzlau. — 
9. Bek. über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses. 
Vom 14. Dezember 1916. (Rnl. 1363.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 900ff. 
Literatur. 
Pahn, Geschäftsaussicht und Zwangsvergleich zur Abwendung des Konkurses 
GesuR. 18 49. — Hallbauer, Die Geschäftsaufsicht im neuen Gewande. Bank NA. 16 
132. — Hallbauer, Die prozessuale Tätigkeit der Aufsichtsperson bei der Geschäftsauf- 
sicht. LeipzZ. 17 115. — Henschel, Geschäftsaussicht und Zwangsvergleich im Kriege. 
DaJZ. 17 191.— Jaeger, Die Neuordnung der Geschäftsaussicht. JW. 1766.— Michels, 
Die Geschäflsaufsicht zur eAbwendung des Konkurses nebst dem Zwangsvergleich. Recht 
17 20. — Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses. Genoss Bl. 16 609. 
Vorbemerkung. 
Allgemeine Bedeutung der Geschäftsaussicht. 
1. Jaeger a. a. O. 68. Die Geschäftsaufsicht dient zugleich den Interessen der 
Gläubiger. Der Hauptgegensatz zum Konkurs liegt in der verschiedenartigen Stellung des 
Schuldners. Der Aufsichtsschuldner verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis 
nicht kraft Gesetzes an einen zur Sammlung, Versilberung und Vertellung der Masse 
berufenen Verwalter und bleibt auch vor sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Schäden 
des Konkurses bewahrt. 
2. Jaeger a. a. O. 71. Der Antrag auf Anordnung der Geschäftsauf. 
sicht geht dem Kon kursantrage vor, mag auch der (zurzeit noch unerledigte) Kon- 
kursantrag früher gestellt sein. Das folgt aus dem Zwecke der Geschäftsaufsicht, vermeld- 
bare Konkurse abzuwenden. Den Vorrang hat vor allem der Aufsichtsantrag des Schuld- 
ners (oder seines Vertreters) vor Konkursanträgen von Gläubigern irgendwelcher Art.
	        
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