748 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Nicht selten pariert der Schuldner Gläubigeranträge mit einem Aussichtsantrage; darum
kann ein Gläubiger, dem die Geschäftsaufsicht erwünscht ist, durch seinen Konkursantrag
einen Aufsichtsantrag des Schuldners provozieren und so den Mangel der eigenen Be.
rechtigung zum Aussichtsantrag ausgleichen, ein Vorgehen, das freilich (wie schon ange-
deutet) Kriegsteilnehmern gegenüber versagt (§6 KTSch G.). Den Vorrang hat aber weiter
auch der Aufsichtsantrag eines unter mehreren Antragsbefugten vor dem Konkursantrage
des anderen (z. B. eines von mehreren Vorstandsmitgliedern einer nolleidenden Aktien-
gesellschaft eines von mehreren Miterben).
81.
1. Jacger a. a. O. 69. Die Geschäftsaussicht ist eine Uberwachung der Vermögens-
verwaltung des Schuldners, nicht nur eines Geschäftes. Sie setzt daher weder einen Ge-
werbebetrieb noch die Kaufmannseigenschaft des Schuldners voraus (zu vgl. auch Bd. 1,
330; 2, 98).
2. Jaeger a. a. O. 68. Uber Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Reedcreien
sindet die Geschäftsaussicht nicht statt (zu vgl. Bd. 1, 330; 2, 98).
3. Jaeger a. a. O. 69. Zwischen Krieg und Konkursgrund muß ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen („infolge des Krieges“). Ein Krieg wirft seine Schatten
voraus. Schon der durch Erklärung des Kriegszustandes verursachte Eintritt des Konkurs-
grundes bildet daher eine Kriegssolge. Hat der Krieg bloße Zahlungsschwierigkeiten oder
Zahlungsstockungen zur Zahlungsunfähigkeit verschärft, dann ist er zur Ursache des Kon-
kursgrundes geworden. Ist dagegen der Konkursgrund selbst vor oder während des Krieges,
aber unabhängig von diesem eingetlreten, dann genügt es nicht, daß der Krieg die Notlage
noch erheblich verschlimmert hat. Freilich kann auch in solchen Fällen die Rettung des
notleidenden Unternehmens dringend erwünscht sein; aber die unselige Aufpfropfung
des Zwangsvergleichs auf die Geschäftsaufsicht schließt hier dessen Zulässigkeit aus. Jeden-
salls genügt es, wenn der Krieg eine von mehreren Ursochen war, die zusommenwirkend
den Konkursgrund herbeigeführt haben (BankA. 14, 33). Unverschuldet muß der Zu-
sammenbruch nicht gerade sein, auch braucht keine der Verbindlichkeiten aus der Zeit des
Krieges zu stammen. Noch weniger kann zugegeben werden, daß die Unabhängigkeit der
Insolvenz vom Kriege den Schluß rechtfertigte, es sei das Unternehmen „innerlich unge-
sund“ und darum sein Untergang der Allgemeinheit erwünscht (so Breit JW. 15, 162).
4. Jaeger a. a. O. 70. Die frühere Fassung (&+ 3) verlangte einfach Behebbarkeit
des Konkursgrundes „nach Beendigung des Krieges“. Schon im Bankl. a. a. O. ist be-
tont „nach Beendigung“ bedeute nicht „unmittelbar“ nach dem Kriege; es sei klar, daß
nicht sosort mit dem Friedensschlusse die alte Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse
wiederkehre. Dem schließt sich der neue Wortlant (5 1 Abs. 2) samt der Begründung an.
Er fügt weiter noch ausdrücklich bei, daß die Aussicht auf das Zustandekommen einer kon-
kursabwendenden Vereinbarung, sei es eines Güteausgleichs oder eines Zwangsvergleichs,
genügen soll. Auch damit wird ja aber der Konkursgrund behoben, regelmäßig wohl nur
damit. Der Zusatz hat also nicht erweiternde, sondern nur aufklärende Bedeulung. Er-
wehrt jedem Zweifel darüber, daß eine Geschäftsaufsicht auch beim Mangel sonstiger
Behebbarkeit des Konkursgrundes ein zig und allein zu dem Zwecke der Abschlic-
Hung eines Präventivakkords erwirkt werden kann.
5. Hallbauer, Bank A. 16 132. Die Geschäftsaufsicht ist auch dann möglich, wenn
gar leine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, immerhin aber eine
den kostspieligen Konkurs einbringende Einigung mit den Gläubigern zu erwarten ist,
durch die z. B. eine bestimmte Verwertung und Verteilung der Masse herbeigeführt wird.
In dleser Hinsicht wird der Schuldner glaubhaft machen können, daß bereits Unterhand-
lungen mit den Gläubigern im Gange sind und daß diese ihrer Gewißheit zu einer güt-
lichen Einigung Ausdruck gegeben haben. Die Geschäftsaufsicht soll dann nicht den Kon-
turs verhüten, sondern ihn durch ein billigeres, einfacheres und minder ehrenrühriges
Verfahren ersetzen.