Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses. 749 
6. Jaeger a. a. O. 71. Durch Erwirkung der Geschäflsaufsicht werden Vorstands- 
mitglieder (Geschäftsführer) und Liquidatoren notleidender juristischer Personen der Kon- 
kursbeantragungspflicht überhoben. Eine solche Pflicht besteht für die Organe 
von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften m. b. H. und ein- 
getragene Genossenschaften bei Zahlungsunfähigkeit oder bei der aus einer Bilanz er- 
hellenden Uberschuldung, für Organe anderer juristischer Personen nur bei überschul- 
dung (Näheres Jaeger KO. I51 53 103 Anm. 5). Eine VO. vom 8. Aug. 1914 — RBl. 
365 — (in Bd. 1, 441) hat für die Organe der handelsrechtlichen Verbände (und zwar 
ohne Rücksicht auf Kriegskeilnahme) die Konkursbeantragungspflicht bis auf weiteres 
(ohne Rückwirkung) ausgeschaltet, aber nur soweit sie auf dem Grunde der Zahlungs. 
unfähigkeit beruht. Ergibt eine Bilanz die Überschuldung, dann läßt es diese VO. bei der 
Antragspflicht und der Verantwortlichkeit der Organe bewenden. Ganz unberührt bleibt 
von ihr die Antragspflicht der Organe eines nichthandelsrechtlichen Verbandes, dic über- 
haupt nur bei Uberschuldung besteht (Jacger, BankA. 14, 32). Da nun aber nach der 
Aufs O. die gesezlichen Vertreter aller konkursfähigen Verbände und Anstalten wegen 
jedes Konkursgrundes (auch wegen des Konkursgrundes der Überschuldung) unter den 
Voraussetzungen des § 1 zur Erwirkung der konkursabwendenden Geschäftsaufsicht ermäch- 
tigt sind, eröffnet sich ihnen insoweit eine allgemeine Möglichkeit, der Konkursantrags- 
pflicht auszuweichen und das notleidende Unternehmen im Interesse aller Beteiligten 
zu retten. Eine Verbindlichkeit zur Erwirkung der Geschäftsaussicht hat die Aufs#. 
freilich nicht ausgesprochen. Sie kann sich aber aus dem Dienstverhällnisse der Organe 
ergeben. Fehlt es an einer Vorausseßung für die Zulässigkeit der Geschäftsaussicht, dann 
müssen aus dem Grunde der Überschuldung auch die Organc handelsrechtlicher Ver- 
bände den Konkurs beantragen. Dafß sie selbst bei Unzulässigkeit der konkursabwendenden 
Geschäftsaufsicht den Konkurs aus dem Grunde der Zahlungsunfähigkeit nicht zu 
erwirken brauchen, mag befremden. Osfenbar rechnet man bei Zahlungsunfähigkelt ohne 
Überschuldung mit der Möglichkeit sonstiger Sanierung. Hier führt eben wiederum die 
Beschränkung des konkursabwendenden Zwangsausgleichs auf die Geschäftsaufsicht zu 
Mißständen. Frellich fallen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gewöhnlich zusammen. 
Gerade im Kriege bewirken indessen die zeitweilige Unverwertbarkeit und die Hemmung 
des Absatzes auch bei nicht überschuldeten Betrieben vielfach den Eintritt der Zahlungs- 
unfähigkeit. — Auch Erbe und Nachlaßverwalter werden durch Erwirkung der Geschäfts- 
aufsicht der Verantwortlichkeit zur Beantragung des Nochlaßkonkurses überhoben (6# 1980, 
1985 BG#B.). 
§ 2. 
Hallbauer, LeipzB. 17 115. Die Aufsichtgeber können auch einen Rechtsstreit 
übernehmen. Das ist namentlich für Aus- und Absonderungsprozeß richtig, in denen der 
Schuldner säumig ist. Der Schuldner bleibt in solchen Fällen Partei und kann nicht als 
Zeuge vernommen werden. Nur der Prozeßbetrieb ist ihm entzogen. 
83. 
1. Hall bauer, Bank A. 16 132. Das Gericht kann z. B. dem Schuldner die Ein- 
ziehung besonders gefährlicher Geschäfte untersagen. 
2. Jaeger a. a. O. 69. Anders als der Konkurs bildet die Geschäftsaussicht nicht 
einen Grund der Untauglichkelt und der Entlassung des Vormunds oder des Pflegers 
(& 1781 Nr. 3, 1886, 1915 BGB.). Sicherheitsleistung: § 1844 mit ö§ 1786 Nr. 6, 1889 
BGB. Auch die gesetzliche Vermögensverwaltung des elterlichen Machthabers 
endet nicht, wenn dieser unter Geschäftsaufsicht gestellt wird (Gegensatz: 55 1647, 1686 
Be. Sicherungsmaßnahmen: §F. 1667f., 1670 f., 1686, 1687 Nr. 3 BGB.). — Zu vgl. 
auch Bd. 1, 360; 2, 121. —
	        
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