750 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
6.
Jaeger a. a. O. 69. Die Geschäftsaussicht ist eine Uberwachung der Verwaltung
des beschlagsfähigen, der Gläubigerbefriedigung dienlichen Vermögens. Daß die
Berfügung über unpfändbare Vermögensbestandteile und daß alle auf nichtvermögens-
rechtlichem Gebiete liegende Betätigung des Schuldners vom Aufsichtsversahren unbe-
rührt bleibt, ergibt dessen Zweck. Dieser umschließt freilich das gesamte beschlagsfählge
Schuldnervermögen cinerlei, wann es erworben ist. So auch beschlagsfähigen Neuerwerb,
den der Schuldner während der Geschäftsaufsicht macht, wäre es gleich im Betrieb eines
ganz neuen Unternehmens (ogl. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59, 201; Zieger, LZ.
15, 420). Ungenau aber ist die verbreitete Wendung, es gebe kein aufsichtsfreies Schuldner-
vermögen. Beschlagsfreies Gut ist wie konkurs- so auch aufsichtsfrel. Der
Aufsicht unterliegt ferner nur Vermögen des Schuldners, nicht fremdes Gut, mit
dessen Verwaltung er aus Gründen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts betraut ist,
etwa als Vormund oder Pfleger, als Vorstand einer Aktiengesellschaft, eines Geschäfts-
führers einer G. m. b. H., als geschäftsführendes Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft
(die Aufsicht über das Eigenvermögen eines Gesellschafters ist von der Aufsicht über das
Gesellschaftsvermögen streng zu scheiden). Auch Geschäfte, die er eignen Namens, aber
für fremde Rechnung besorgt, etwa als Kommissionär, liegen außerhalb des Aussichts-
zweckes.
§ 13.
JW. 16 1547 (Dresden VI 4. 11. 16). Die Prozeßführung ist keine Rechtshandlung
i. S. des §& 9 Abs. 1 Gesch Aufs#L O. 8. Aug. 1914. — Nichtig für die in Passivprozessen ent-
standene Kostenlast. —
/ 18.
1. Hallbauer, Bank A. 16 133. Eine gewisse Publizität tritt dadurch ein, daß vor der
Verfügung einer Geschäftsaufsicht die einschlagenden öffentlich-rechtlichen Berufsver-
tretungen (Handelskammern usw.) zu hören sind (5 21). Ihnen ist dann auch die Anord-
nung der Geschäftsaufsicht mitzuteilen, so daß jeder Standesgenosse bei diesen Berufs-
vertretungen Auskunft erhalten kann.
2. Jaeger, JW. 17 72. Im Grundbuch ist die Geschäftsaufsicht nicht zu vermerken,
da sie keine Verfügungsbeschränkung enthält. Auch Eintragungen in öffentlichen Registern
(im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Güterrechtsregister) finden nicht statt.
Ebensowenig ist reichsrechtlich eine Mitteilung an Gerichte und Gerichtsvollzieher vorge-
schrieben; noch hat das Aufsichtsgericht eine Liste der Beaufsichtigten auszulegen.
8 20.
Jaeger a. a. O. 70. Wenn die Begründung sagt, unter den nicht betroffenen Gläu-
bigern seien die vom Schuldner durch Sicherungsübereignung gedeckten zu vermerken,
so bleibt zu beachten, daß gerade sie zu den Ausfallgläubigern zählen, da sie im Konkurs
abgesonderte Befriedigung zu beanspruchen haben (Jaeger, KO. 5)# 48 Anm. 13 und R.
das.). Das Gebot einer Angabe der Ausfallbeträge wäre unverständlich, wenn die For-
derungshöhe überhaupt nicht anzugeben wäre. Es muß aber genügen, daß sie bei Anfüh-
rung der Passiven im Vermögensverzelichnisse steht. Da ist sie unerläßlich, weil der Zweck
dieser Übersicht eine erschöpfende Einzelangabe, Zusammenrechnung und bilanzmäßige
Abglelchung der Aktiven und der Passiven erheischt. Diese Abgleichung ist auf die Gegen-
wart zu stellen und wird schon darum durch die von Kaufleuten noch eigens vorzulegende
letzte Jahresbilanz nicht erübrigt. Da alles auf die Gegenwartslage ankommt,, ist bei den
Aktiven die Angabe des jetzigen Verkaufswerts erforderlich, die der Einkaufs= oder bis-
herigen Vertaufspreise entbehrlich. Bei unsicheren Außenständen ist neben dem Nenn-
werte der jetzige Wahrscheinlichkeitswert anzugeben. Stimmen die Angaben, so ergibt
die Vermögensübersicht, ob Überschuldung vorliegt oder nicht. Die Frage der Zahlungs-