752 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
s 4. Die Befugnis des Gerichts, auch von Amts wegen die Aussehung des Ver-
fahrens anzuordnen (§ 247 der Zivilprozeßordnung), wird durch die Vorschriften der
I## 1 bis 3 nicht berührt.
§ 5. Auf Antrag eines Schuldners, der seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Nieder.
lassung im Kriegsgebiete hatte, kann die Zahlungsfrist gemäß #6 1, 4 der Verordnung
über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen (RGl. 1915 S. 290; 1916 S. 451)
bis zu sechs Monaten bestimmt werden, wenn der Schuldner durch kriegerische Unter-
nehmungen oder durch militärische Anordnung genötigt worden ist, den Wohnsitz oder
die gewerbliche Niederlassung zu verlassen, und seine wirtschaftliche Lage infolgedessen
so wesentlich verschlechtert ist, daß sein Fortkommen gefährdet erscheint.
Der Antrag ist auch bei einer nach dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderung
zulässig, sofern die Forderung entstanden ist, bevor der Schuldner seinen Wohnsitz oder
selne gewerbliche Niederlassung verlassen hat.
Der Antrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist, daß der
Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist zur Befriedigung des Gläubligers außerstande
sein wird.
§ 6. Unter den im § 5 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen kann die Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung (& 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung
von Zahlungsfristen) für die Dauer von längstens sechs Monaten ersolgen; sie kann mehr-
fach erfolgen und ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 7. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung
der Vollstreckung (5 6) aufheben, wenn die Einstellung infolge nachträglicher wesentlicher
Veränderung der Umstände dem Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen
würde, insbesondere wenn die spätere Befriedigung des Gläubigers durch andere Zwangs-
vollstreckungen erheblich gesährdet wird.
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des §# 8
des Gerichtskostengesetzes und des §J 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Wert
des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens jedoch auf
den zwanzigslen Teil der Forderung festzusetzen.
§5 6. Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geld-
forderung (RGl. 1915 S. 292; 1916 S. 451) findet unter den im § 5 Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen auch bei den nach dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderungen.
Anwendung, sofern die Forderung entstanden ist, bevor der Schuldner seinen Wohnsitz
oder seine gewerbliche Niederlassung verlassen hat.
8 9. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Personen, die sich im Ausland
aufhalten, keine Anwendung.
* 10. Der Reichskanzler bestimmt, welche Gebiete als Kriegsgebiet im Sinne dieser
Verordnung anzusehen sind.
3 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 19. 2.]) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
(Teil II in Bd. 1, 382ff.; 2, 140; 3, 122.)
III. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers und des Schuldners.
2i. Bek., betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 7. Januar 1917. (R#l. 23.)
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (RGBl.
347) und des & 3 Abs. 2 des Gesebzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes,
vom 30. Mai 1908 (RBl. 321) sowie auf Grund der Bek. des Bundesrats vom 4. Januar
1917 (RGBl. 6), betr. die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen,
wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: