Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Fülligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. 753 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, wer- 
den erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist, 
am 30. April 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917 eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest. 
auftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der 
Versuch dazu erfolglos blelbt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch 
den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Post- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist 
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen ein- 
zuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird 
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefüglen Wechsels“ einzutragen: „nebst Verzugszinsen 
von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom ab“. Der 
Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, 
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftrag- 
geber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung 
auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels 
Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungslag gilt der Fälligkeilstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist 
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigl. Die Postverwaltung 
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Proteslirist am 30. April 
1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
J. Bek. über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10., 
12. August, 22. Oktober 1914 und 18. Januar 1915. 
(Rösl. 14 368, 360, 448; 15 23). 
Wortlaut und Begründungen in Bd. 1, 407 fi. 
LeipzZ. 13 143 (Hamburg VI). Der Wechsellext und das Ortsdatum sind zwar im 
Inland geschrieben, die Unterzelchnung des Wechsels ersolgte aber erst im Ausland; mit- 
hin handelt es sich um einen im Ausland ausgestellten Wechsel. — Zu vgl. Bd. 1, 412. — 
5. Bek. über die Zwangsverwaltung von Grundstücken. BVom 22. April 
1915. (REl. 235.) 
Wortlaut, Begründung und Litcraturangabe in Bd. 1, 423ff. 
8 3. 
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 1, 431; 7 bis 10 in Bd. 2, 154.) 
11. Pose# Schr. 16 89 (Posen IV). Der zum Zwangsverwalter bestellte Angestellte 
einer staatlich beaufsichtigten Anstalt kann Reisekosten aus der Tilgungsmasse nicht be- 
anspruchen. 
Kriegsbuch. Bd. 4. 48
	        
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