Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

754 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
7. Bek. über die Todeserklärung Kriegsverschollener. Vom 18. April 
1916. (Rsl. 129.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 129fs#. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 3, 135. 
Leonhard, Zur Auslegung der Verordnung über die Todeserklärung. DJZ. 17 
122. — Partsch, Todeserklärung Kriegsverschollener 1917. 
*§ 1. 
Inhaltslbersicht. 
1. Angchörige der bewassneten Macht des Deut-) 2. Während des Krieges II1 137. 
schen Reiches usfw. 111 136. 3. Inwieweit wird cin ursächlicher Jusammen-= 
II. Teilnahme om Kriege III 136. * hlang mit dem Kricge vorausgesetzt? III 132. 
III. „Während des Krieges vermißt“ 1III 136, IV754. IV. die Berechnung der Fcin# III 139, IV 752. 
1. vermißtt III 136, IV 754. V. Die Hersonen des Abs. 2 I11 170. 
(Abschnitt 1 bis II in Bd. 3, 136ff.) 
III. „Mährend der Kriegszeit vermißt.“ 
1. Vermißt. 
(Erläuterung a bis d in Bd. 3, 136.) 
e) Partsch a. a. O. 32. Nicht als vermißt i. S. des § 1 sind biejenigen Leute anzu- 
sehen, welche sich mit eigenem Willen von der Truppe entfernt haben, die Uberläufer. 
Sicher ist, daß mancher, der sich freiwillig von der Truppe entfernt hat und im Ausland 
nichts mehr von sich hören läßt, während oder nach dem Kriege nach der VO. als Ver- 
schollener für tot erklärt werden könnte. Das ist eine unvermeidliche Folge der Tatsachen. 
Aber rechtlich muß ein solches Aufgebotsverfahren als unzulässig und ein Todeserklärungs- 
urteil, welches für den Überläufer ergeht, als anfechtbar nach § 957 Abs. 976 8 PO. an- 
gesehen werden, weil die Todesecklärung in diesem Fall unzulässig war, gleichgültig, 
ob der llberläufer noch ein Jahr vor dem Ergehen des Ausschlußurteils gelebt hat oder nicht. 
Die VO. soll nach ihrem Zweck die wirtschaftlichen Schädigungen von den Personen ab- 
wenden, welche nach der Todeserklärung eines Kriegsverschollenen ein Interesse an der 
Todeserklärung haben könnten. Soweit diese Personen als Angehörige des Vermißten 
Rechte aus der Todeserklärung herleiten wollen, ist der Zweck der V O., wenn sic auch auf 
den Uberläufer angewendet wird, verfehlt. Die Angehörigen sollen aus dem Verschwinden 
des Uberläufers ebensowenig Vorteile haben, wie ihnen Unterstützungen für den Uber- 
läufer gezahlt werden. Die Gefahr, daß Uberläufer dadurch, daß eine Todcserklärung im 
Inlande über sie ergeht und sic nach der Todeserklärung im Inlande als lot zu gelten haben, 
sich der inländischen Bestrafung und der Rechtsfolgen, die ihr Vermögen treffen können, 
entziehen, ist zu bedeutend, als daß eine lorrekte Todeserklärung auf Grund der bloßen 
mllitärlschen Vermißtmeldung möglich sein darf. Im Aufgebotsverfahren kommt selbst- 
verständlich eine Glaubhaftmachung über diesen Punkt zunächst nicht in Frage. Aber 
von seiten der militäcischen Behörden wird bei Erhebung der militärischen Meldung über 
das Vermißtwerden bei dem erwiesenen Uberläufer die Feststellung, daß er sich unerlaubter- 
welse entfernt habe, hinzugefügt werden, so daß danach die Todeserflärung abgelehnt werden 
kann, bis der Nachweis erbracht ist, daß die Meldung nicht zutrifft. — Das gleiche gilt 
für die Fahnenflüchtlgen, die sich vom immobilen Truppenteil während des Krieges ent- 
sernt haben und zunächst bei Verwendung im Bewachungsdienste eines Gefangenen- 
lagers oder beim Grenzschutze als vermißte Kriegsteilnehmer an sich zu betrachten wären. 
IV. Berechnung der Frist. 
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 3, 13 #ef.) 
5. Leonhard a. a. O. 123. Der Wortlaut des § 1 ist dahin auszulegen: 
„wenn keine Nachricht eingegangen ist, wonach der Vermißte noch im letzten Jahr 
gelebt hat“.
	        
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