Zuckerung von Wein. 27
3. Bek., betr. die Zuckerungeofrist für die Weine des Jahrganges 1915.
Vom 22. Dezember 1915. (REl. 834.)
18.] Für die Weine des Jahrganges 1915 wird die im § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 des Wein-
gesetzes vom 7. April 1909 (RGl. 393) vorgesehene Zuckerungsfrist bis zum 29. Februar
1916 verlängerl.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung (23. 12.] in Kraft.
Begründung. (D. N. VIII 36.)
Was den Susatz von Suckerwasser zum Wein anlangt, so hat der aus den Kreisen
der Winzer und des Weinhandels laut gewordene Wunsch, die dem Jahrgang 1914
zuteil gewordene Vergünstigung auch den 19015er Weinen im vollen Umfang zuzu-
wenden, hat in dem Ausfall der Ernte keine Rechtfertigung, grundsätzlich aber beacht-
lichen Widerspruch gefunden. Die gesetzlichen orschriften über das Maß des zulässigen
Fuckerwasserzusatzes haben daher unverändert bleiben müssen. Nur in bezug auf die
Seit, innerhalb deren die Guckerung stattfinden muß, ist durch Derlängerung der an sich
am 51. Dezember lols ablaufenden Frist um zwei Monate auch in diesem Jabre eine
Erleichterung gewährt worden. Der große Mangel an geübten Arbeitskräften und an
Fässern und die Schwierigkeiten der Guckerbeschaffung sind bei dem überreichen Ertrag
des berbstes der rechtzeitigen Bewältigung des Fuckerungsgeschäfts vielfach hinderlich
gewesen. Es ist für geboten erachtet worden, diesen durch den Krieg Bervorgerufenen
außergewöhnlichen Derhältnissen Rechnung zu tragen.
4. Bek., betr. die Zuckerung von Wein. Vom 21. Dezember 1916.
(XGVBl. 1409.)
[BR.] I. Fur die Weine des Jahrganges 1916 wird das im § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wein-
gesetzes vom 7. April 1909 (RBl. 393) vorgesehene Höchstmaß der Zuckerung auf ein
Viertel der gesamten Flüssigkelt erhöht und die in dem genannten # 3 Abs. 2 Halbsatz 1
vorgesehene Zuckerungsfrist bis zum 30. Juni 1917 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt
darf die Zuckerung bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden.
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung (22. 12.] in Kraft.
(Abschnitt IV in Bd. 1, 557, 558.)
V. Regelung der Ein- und Durchfuhr.
Inhaltsnbersicht.))
21. Bel., bett. die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, v. II. 5eptember
1915 (GBl. 569) mit der Anderung v. 1. März 1916 (RGBl. 1d2. i. Kr. seit 6ö. März 19160) 29
Hierzu:
a) Ausfübrungsbestimmungen des Reichskanzlers v. 1. GCfrober 1915, 22. Augusi 1916 (Reichs-
anz. 15 Ur. 255: 16 r. 1555555555)) 50
b) Erlaß des Reichskanzlers v. 8. Oftober 10122 31
. Bestimmungen über Einfuhr von Zutter aus dem Ausland v. 15. Norember 1915 (Neichsanz.
nr. :1#)))))00p....K ;;;;;; 54
23. a) Bet. ũber die Einfuhr von Erzeugnissen der Uartoffeltrocknerei und der Kartoffelsiärkefabrlkatlon
u. 30. November 10915 (Reichsanz. Ur. 2000002 52
b) Bel., betr. Durchfuhr der zu à genannten Erzeugnisse, v. 5. Mär; 1916 (NReichsanz. Nr. 50) 54
„l. Bek. über dle Einfuhr von Margarine aus dem Ausland v. 12. Janucz 1916 (MGBl. 2) 33
Sierzu: Ausführungsbestlimmungen über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland v.
12. Januar 1916 (Rel. 26) mit der Underung v. 27. Oliober 1916, i. Kr. seit 28. Gltober
Lolré (adcnl. 110H) 5
* 5. Bef. über die Einfuhr von Salzheringen v. 17. Januar 1916 (Rerl. 45) mit der Anderung
v. A. April 1916 (ReBf. 234. i. Nr. seit 5. April 190900 35
Dierzu:
a) Hef. über die Einfuhr von Solzfischen, Klippfischen und Fischrogen v. ö. April o (RG Bl. 257) 35
b) Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Salz#ringen usw. v. 5. April 1916 (BG3l.
258) mit den Anderungen u. 18. Juni und 25. August 1916 (REl. 550, 919. i. Klr. seit 10.
Juni. 25. Ung. g qg q 0 -.............. 556
1) Bek. über die Regelung der Einfuhr v. 16. Januar 1917 (RG#l. 41) im Nachtrag.
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