760 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
D. Handelsgeschäfte.
III. Maßnahmen zur Hreisregelung und zur Bekämpfung des Wuchers.
1. Gesetz, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der
Bekanntmachung. Vom 17. Dezember 1914. (Röl. 516.)
Geschichtliche Entwicklung, Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 747—752.
Literaturangaben in Bd. 1, 746; 3, 155.
In B0d. 1 ist auf Seite 751 der Abs. 2 des § 1 ausgefallen. Der & 1 lantet voll-
ständig:
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen
Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowic für rote Natur-
erzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Hochstpreise
festgesetzt werden. —.
Im §5 6 wurde durch § 6 der Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel v. 23. September 1915 (REBl. 603) folgender Abs. 2 eingefügt:
In den Fällen der Nrnu. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann
neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
— Der ###6 hat durch die Bek. v. 23. März 1916 (Rel. 183) eine neue Fassung
erhalten. Diese wird bei §5 6 mitgeteilt. —
81.
Bedeutung der HBäöchstpreise für das Schuldrecht.
(Zu vgl. Bd. 1, 752; 2, 176; 3, 157.)
Sächs A. 16 479 (Dresden V). Ein unter Uberschreitung des HPtG. geschlolsener
Vertrag ist gemäß § 134 B#. nichtig. Die gegenteilige Auffassung des RG. (in Bd. 3,
158) würde einen dem Gesetz fremden Zwang zum Vertragsschluß anerkennen und ver-
kennt, daß ein Vertrag ohne Einigung der Parteien über Waren und Preis nicht mög-
lich ist.
8 5.
Festsetzung der Höchstpreise.
(Zu vgl. Bd. 1, 758; 2, 163; 3, 158.)
1. Sachs A. 16 479 (Dresden V 25. 9. 16). Dadurch, daß der Reichskanzler auf Grund
einer ihm erteilten Ermächtigung für eine Warenmenge Ausnahmen von der HprFest-
setzung zuläßt, wird diese Warenmenge nicht etwa mit der Wirkung der HPrFestsetzung
entzogen, daß auch weitere Abschlüsse über sie frei von den HpPreisen wären.
2. JW. 17 113 (BayObLW.). Nach allgemeinen Zuständigkeitsnormen kann die
Festsetzung von Höchstpreisen durch eine Verwaltungsbehörde nicht über deren Bezirk
hinaus wirksam sein. Sie gilt auch für die Bezirksinsassen nicht ohne Unterschied des Ortes,
nach welchem sie die betreffende Ware verkaufen, findet vielmehr an den Grenzen des
Bezirks ihre Schranken in der Weise, daß sie nur die im Bezirk befindliche Warc ergreist,
und nur so lange, wie sie sich im Bezirk befindet; sobald dic Ware dessen Grenzen über-
schreitet, unterliegt sie der örtlichen Höchstpreisfestsetzung nicht mehr; gegen eine über-
mäßige Ausfuhr müssen andere Maßnahmen schützen, z. B. Ausfuhrbeschränkungen.
Durch die Höchstpreisfestsetzung als solche wird weder der Erzeuger der Ware noch der Händ-
ler gehindert, die Ware auszuführen und außerhalb des Bezirks ohne Rücksicht auf den
in diesem geltenden Höchstpreis abzusetzen (ogl. RG. in JW. 16, 346 und L3. 15, 1439
— in Bd. 3, 159 —. Maßgebend ist weder der Ort des Vertragsschlusses noch auch schlecht-
hin der gesetzliche Erfüllungsort, sondern der jeweilige Ort der Ablieferung, d. h. der Ort,
an dem die Ware aus der Hand des Verkäufers in die des Käufers übergehen soll.