Höchstpreisgesetz. 761
3. RE. V, LeipzZ 16 1550. Sind Hpr. für den Verkauf von dem Verbraucher
festgesetzt, so finden sie Anwendung, wenn der Verkauf „an das Kasino“ als Selbstver-
braucher, d. h. dergestalt erfolgt, daß die diesem Kasino als Mitglieder angehörigen Per-
sonen entweder selbst oder die Kasinoverwaltung in ihrem Auftrage die Besteller und
Empfänger der Waren sind, die sie in dem Kasino oder im cigenen Haushalt verbrauchen
wollen.
86.
Strafbestimmungen.
(Fassg. v. 23. März 1916, RGBl. 183; zu bogl. Bd. 3, 160.).
Inhaltsubersicht.
1. ZJußerer Tatbestand 1 759, II 164, III 164. II. Junerer Catbesiand I 759, II 160, III 162.
1. Tadtcrschaft des Kdusfers II 164, III 161, 1. Dorsos IT 160, III 167.
IV 761. 2. Bedingter Dorsat I1 160.
5. Genügt Fakrlässigkeit? II 109, III 167.
2. TCäterschaft des BZevollmächtigten II 165,
111 101, IV 761.
a) Bejaobend 11 169, III 167.
b) Dernecinend II 120.
3. Täterschaft des Gewerbegehllfen I1 165. A. Einzelne Fälle d. Fahrlässigk. 11 120, III Lé67.
4. Hastung des Gewerbetreibenden für Höchst- Bewußtsei der Rechtswidrigkeit II 121,
preisÜbertretungen seincs Gehilfen 11 165, 111 168.
III 1°1, IV 761. 6. Urrtum II 1I71, III 18.
5. Beihilse II 156, III 165. III. Anderung der Höôchstpreise nach der Straftat
6. Lie slrafbare Handlung II 1627, III 163. I 260, II 172, 1I1 171.
⁊. Derschleierung der Döchstpreisüberschrei.V. Suständigkeit der Strasgerichte 1 760.
tung 11 168, III 100. V. Swangsweise Schliehung der Geschäfte 1 2760.
I. Außerer Tatbestand.
1. Täterschaft des Käufers (zu vgl. Bd. 2, 164; 3, 161).
Bovensiepen, Thür Bl. 63 202. Rechtspolitisch ist die Strafbarkeit des Käufers
nicht zu empfehlen.
2. Täterschaft des Bevollmächtigten.
(Erläuterung a bis c in Bd. 2, 165; d bis c in Bd. 3, 161.)
I) LeipzB. 17 74 (Hamburg). Nach der Feststellung des LG. hat der Angekl. das
russische Roggenmehl, das sein Prinzipal gekauft und ihm zum Weiterverkauf in dem
Filialgeschäft übergeben hatte, auf dessen Weisung für 50 Pf. das Pfund in der von ihm
geleiteten Filiale verkauft. Der Prinzipal hatte dem Angekl. gesagt, daß er das Mehl,
weil es ausländisches sei, über den Höchstpreis hinaus, für 50 Pf. das Pfund verkaufen
dürfe. Wenn der Prinzipal im gegebenen Falle den Einlauf des ausländischen Mehls be-
sorgte und den Verkaufspreis dafür festsetzte, so liegt es nahe, daß Angekl. mit dem Ein-
kauf des Mehls überhaupt nichts zu tun hatte und daß sein Prinzipal ganz allgemein den
Elnkauf des in seiner Filiale zu verkaufenden Mehls besorgte und seinerseits die Ver-
laufspreise für die einzelnen Sorten festsehte. Unter diesen Umständen konnte von einer
selbständigen Stellung des Angekl. als Filialleiter nicht die Rede sein. Hatte dabei der
Angekl. weder mit dem Einkauf noch mit der Preisfestsetzung zu tun, so würde es ihm
zum Verschulden nicht gereichen, wenn er im besonde:en Falle sich auf die Angaben und
Weisungen seines Prinzipals verließ und weitere Erlundigung an zuständiger Stelle, ob
das ausländische Roggenmehl durch die Höchstpreisfestsetzung berührt sei, unterließ. Anders
wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Angekl. sich sonst regelmäßig mit dem Einkauf des
Mehls und der Preisfestsetzung befaßt hätte.
(Abschnitt 3 in Bd. 2, 165.)
4. Haftung des Gewerbetreibenden für Höchstpreisübertretungen seines
Gehilfen.
(Erläuterung a bis c in Bd. 2, 165ff.; d bis k in Bd. 3, 161ff.)