Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

764 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
er dieselben hohen Marktpreise sordert. Nur dann, wenn er selbst zur Gestaltung der un- 
gesunden Marktlage mitwirkt oder sie ausgenußt hat, um auf diese Weise einen übermäßigen 
Gewinn zu erzielen, kann ihm eine Zuwiderhandlung gegen die genannte Vorschrift zur 
Last gelegt werden. Hiernach irrt die Strafkammer rechtlich, wenn sie ausführt, daß die 
Angell. hier, wo eine ungesunde Marktlage vorhanden gewesen sei, ihrer Berechnung 
nicht denselben oder einen annähernd ähnlichen Gewinnprozentsatz zugrunde legen dürfen 
wie bei normalen Einkaufspreisen, sondern sich mit einem ganz geringen Gewinn be- 
gnügen mußten. Das wäre nur richtig, wenn der hohe Einkaufspreis von mehr als 100% 
über den Normalpreis hinaus bei Berechnung eines sonst vielleicht normalen Gewinn- 
prozentsatzes zu einem übermäßigen Gewinn deshalb geführt hatte, weil die Angekl. durch 
ihr Geschäftsgebahren das Ubermaß des Einkaufspreises verschuldet oder wenigstens 
mitverschuldet hätten und daher auf einen normalen Geschäftsgewinn hier keinen Anspruch 
erheben könnten, Daß dics der Fall gewesen wäre, ist von der Strafkammer, die Preis 
und Gewinn verwechselt, nicht sestgestellt. 
o. RG. IV, Recht 17 26 Nr. 12. Der Kommissionär kann sich nicht darauf be- 
rufen, daß er den höchsten Preis, der sich erzielen läßt, sordern müsse, weil er dazu aus dem 
Kommissionsvertrag verpflichtet sei. Die Gebote und Verbote der VO. begrenzen als 
solche des öffentlichen Rechis die Vertragspflicht des Kommissionärs. Diesen trifft die 
Strafe aus der VO. übrigens, auch wenn er für den Kommittenten (Dritten) fordert. 
co. RG. IV, JW. 17 50. Unter Marktlage ist die normale Marktlage, nicht die Not- 
marktlage zu verstehen. 
fkF. RG. IV, Recht 17 26 Nr. 14. Für die Beurteilung des Gewinns ist nicht der 
Marktpreis, sondern die normale Marktlage maßgebend. Einc nicht normale Notmarkt- 
lage ist nicht zu berücksichtigen. Eine solche muß nicht gerade durch absichtliche fünstliche 
Prelstreiberei entstanden sein, sie licgt auch vor, wenn einer durch den Krieg verursachten 
Warenknappheit unbeeinflußt eine gesteigerte Nachfrage begegnet. Während im Frieden 
in den wirtschaftlichen Vorgang der Begegnung eines knappen Angebots mit erhöhter 
Nachfrage nicht eingegriffen wird und der Ausgleich sich durch den Wettbewerb vollzieht, 
verhindert im Krieg das Gesetz die Ausnutzung des Zustandes. 
(Unterabschnitt ## in Bd. 3, 181.) 
). Reingewinn. 
(da bis 39 in Bd. 3, 183ff.) 
bt. Leipz Z. 17 75 (Dresden V). Im Handel mit Gegenständen der in § 1 der BO. 
v. 23. Juli 1915/23. März 1916 bezeichneten Art dürfen verlustbringende Geschäfte durch 
anderc, höheren Gewinn bringender Geschäfte nicht und zumal nicht in der Weise aus- 
geglichen werden, daß die Gesamtheit der Geschäfte den Maßstab für die Beurteilung 
abgibt, ob die in einem einzelnen Falle gestellte Preisforderung einen übermäßigen Ge- 
winn enthält. Die VO. bezweckt, während der durch den Kriegszustand geschaffenen 
Zwangslage den Verbrauchern jene Waren zu Preisen zugänglich zu machen, die sich in 
mäßigen Grenzen halten und einen in gewöhnlichen Zeitläuften üblichen Gewinn ab- 
werfen. Was der Gewerbetreibende im Einzelsalle an Gewinn, der ihm an sich für seine 
Mühewallung zusteht, einbüßt, muß er ebenso wie darüber hinaus sogar einen etwaigen 
Vermögensverlust selbst tragen; er darf beides nicht und insbesondere nicht in der Weise 
auf den Verbraucher abwälzen, daß er zum Ausgleiche seines Ausfalles anderen Ver- 
brauchern gegenüber den Preis über das gewöhnliche Maß hinaus steigert. 
xx. RG. IV, Recht 17 26 Nr. 9. Bei der Frage, ob ein übermäßiger Gewinn vor- 
liegt, ist stets das einzelne Geschäft, die bestimmte einzelne Ware zu berücksichtigen. Des- 
halb kann eine Verfehlung gegen die VO. dann angenommen werden, wenn minder- 
wertige Teile einer Ware für sich allein zu dem Preise verkauft werden, der den Gestehungs- 
kosten für die Gesamtheit der Ware entsprechen würde. Denn wenn diese für die Ware 
maßgebend sind, so sind sie es doch nicht für die geringwertigsten Teile, wenn diese für sich 
allein verkauft werden.
	        
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